VG Düsseldorf zu verspäteter Rückgabe von Büchern: Pro­fes­sorin muss 2.250 Euro Gebühren bezahlen

31.10.2018

Nicht nur Studenten, auch Professoren kommen gelegentlich mit der Bücher-Leihfrist der Uni-Bibliothek in Konflikt. Für eine Hochschullehrerin hatte dies eine saftige Rechnung zur Folge. Da gibt es keine Ausnahme, sagt das VG Düsseldorf.

Studenten kennen das Problem: Man hat ein paar Bücher aus der "Bib" ausgeliehen und vergisst, sie zurückzubringen. Der verspätete Gang schmerzt dann umso mehr, weil meistens Gebühren für die Leihfristüberschreitung fällig werden, je später, desto teurer. So ging es nun auch einer Uni-Professorin, die sich zu Forschungszwecken 50 Bücher ausgeliehen hatte und dafür 2.250 Euro Überschreitungsgebühren zahlen sollte. Dies wurde kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf bestätigt, wie das Gericht nun mitteilte (Urt. v. 19.10.2018, Az. 15 K 1130/16).

Die Akademikerin hatte 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und erst über einen Monat nach Ablauf der Leihfrist zurück gebracht. Vor Ort dürfte sie dann nicht schlecht gestaunt haben, als man ihr die Gebührenrechnung präsentierte. Säumnisgebühren von 20 Euro und eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 25 Euro je Buch summierten sich zu einer Gesamtforderung von 2.250 Euro.

Das erschien der Professorin überzogen, weshalb sie schließlich vor das VG zog, das nun aber ebenso wenig Einsehen hatte, wie die Uni-Verwaltung. Da half auch die ganz große Keule nicht weiter: Sie fühle sich in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre verletzt, argumentierte sie vor Gericht.

VG: Auch Professoren sind an Leihfristen gebunden

Daraus, so das VG, folge aber nur, dass die Hochschule ihr als Lehrperson die Mittel zur Verfügung stellen müsse, die sie für Forschung und Lehre benötige, nicht aber, dass sie an keine Leihfristen gebunden sei. Bringe sie die Bücher erst nach deren Ende zurück, ohne vorher von der Möglichkeit zur Verlängerung Gebrauch zu machen, müsse sie dafür zahlen.

Nicht nur der Grund, sondern auch die Höhe der entstandenen Gebühren stand in dem Verfahren zur Diskussion: Die Professorin berief sich darauf, dass diese jedenfalls unverhältnismäßig sei. Auch hier gab es aber aus Sicht des Gerichts nichts zu beanstanden. Die Höhe der Gebühren pro Buch sei für eine Überziehung von mehr 30 Tagen durchaus gerechtfertigt, befand man.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster angefochten werden.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zu verspäteter Rückgabe von Büchern: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31799 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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