VG Dresden: Öffentliche Schulen dürfen sich Kopien nicht bezahlen lassen

06.07.2011

Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies entschied die 5. Kammer mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.

Der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff "Lernmittel" sei weit zu verstehen, so das Verwaltungsgericht (VG) Dresden. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt sind (Urt. 30.06.2011, Az. 5 K 1790/08).

Geklagt hatte eine Gemeinde gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die "notwendigen Schulbücher", denn nach dem Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.

Kopien von Arbeitsmitteln sind Lernmittel

Die Richter gaben der Mutter recht. Auch Kopien von Arbeitsmitteln seien Lernmittel. Zwar bestimme die Verfassung, dass das Nähere durch ein Gesetz, hier das Schulgesetz, geregelt werde. Die Beschränkung auf "notwendige Schulbücher" in diesem Gesetz müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten wird. Für Letzteres bestehe im konkreten Fall kein Anhaltspunkt.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3681 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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