So genannte notwendige Garagen zum Abstellen eines Kfz dürfen nicht zweckentfremdet werden. Nur so sei für ausreichend Parkraum gesorgt. Das VG bestätigte damit die Räumungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde. Ein Mann aus Offenbach muss nun Mobiliar und Fahrräder aus seiner Garage entfernen.
Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach müssen für jedes Einfamilienhaus zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge geschaffen werden. Damit dieser Parkraum dem ruhenden Verkehr tatsächlich zur Verfügung steht, müssten diese Garagen auch zu deren Zweck genutzt werden, also dem Abstellen von Autos, so das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt (Urt. v. 19.12.2012, Az. 3 K 48/12.DA).
Ein Offenbacher, der eine Garage angemietet hatte, hatte darin Möbel, Gartengeräte, Umzugskartons und Fahrräder gelagert. Platz für ein Auto habe es keinen mehr gegeben. Dieser Zustand habe sich auch bei einer zweiten Kontrolle etwa ein halbes Jahr darauf nicht geändert. Es folgte die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde, die Garage wieder zur bestimmungsgemäßen Nutzung herzurichten.
una/LTO-Redaktion
VG Darmstadt zur Hessischen Bauordnung: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7828 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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