Ein großflächiges Tattoo am Unterarm? Das findet die Bundespolizei für ihre Beamten unpassend - und lehnte eine Bewerberin aus Darmstadt deshalb ab. Diese klagte vor dem Verwaltungsgericht, blieb dort jedoch erfolglos. Eine große und offen sichtbare Tätowierung zieme sich nicht für deutsche Polizisten, die gerade bei Grenzkontrollen oft die "ersten Vertreter des deutschen Staates" seien.
Die Bundespolizei darf Bewerber wegen Tätowierungen ablehnen, wenn diese im Dienst sichtbar sind. Das hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 27.05.2014, Az. 1 L 528/14.DA.). Im konkreten Fall hatte sich eine junge Frau aus Darmstadt für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Sie hat demnach eine großflächige Tätowierung am rechten Unterarm.
Die Bundespolizei hatte bei ihrer Ablehnung auf Richtlinien verwiesen, nach denen sichtbare Tätowierungen einer Einstellung in den Dienst entgegenstünden. Denn die Uniform sei Ausdruck der Neutralität des Polizeibeamten. Unter anderem gehe es darum, keine Ansätze für Provokationen zu bieten.
Gegen diese Entscheidung hatte sich die abgelehnte Bewerberin gewehrt und vor Gericht gefordert, ihr die Teilnahme am Auswahlverfahren für die Ausbildung zu ermöglichen. Das Gericht hielt den Standpunkt der Bundespolizei hingegen für nachvollziehbar - da es sich um eine großflächige Tätowierung handele. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Gesellschaft Polizisten mit großflächigen Tätowierungen toleriere. Dies gelte besonders für Bundespolizisten. Denn oft seien sie etwa bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs für Ausländer die "ersten Vertreter des deutschen Staates", erklärte das Gericht.
Dies bedeute allerdings nicht, dass ein generelles Tatooverbot rechtmäßig wäre. Dezente und kleinere Werke ohne besondere Symbolik könnten nicht per se als Eignungsmangel angesehen werden, so das VG.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Darmstadt zu Tattoo am Arm: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12162 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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