Ein Polizist, der mit einer 13-Jährigen sexuellen Kontakt über das Internet gehabt haben soll, muss dulden, dass Fotos von seinem Geschlechtsteil gemacht werden, sagt das VG Cottbus. Auch wenn er es dem Mädchen gar nicht gezeigt hatte.
Ein Brandenburger Polizeibeamter, gegen den wegen eines Sexualdelikts ermittelt wird, muss nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus auch sein Geschlechtsteil erkennungsdienstlich behandeln lassen. Damit wies es den einen Eilantrag des Beschuldigten zurück (Beschl. v. 14.02.2018, Az. 3 L 95/18), der sich dagegen gewehrt hatte, dass neben Fotos von seinem Gesicht und Körper auch Aufnahmen von seinem Geschlechtsteil gemacht werden, sagte Gerichtssprecher Gerd Nocon am Dienstag.
Dem Polizisten wird vorgeworfen, von seinem Dienstrechner aus über einen privaten Account erotische Kontakte zu einer 13-Jährigen gesucht und von ihr Bilder gefordert zu haben. Er soll den Kontakt von August 2016 bis Februar 2017 aufrechterhalten haben, bis der Vater des Mädchens den Chatverlauf entdeckte. Der Beamte sei Ende vergangenen Jahres bis zum Abschluss des Strafverfahrens vom Dienst suspendiert worden, sagte Polizeisprecher Torsten Herbst.
Zwar soll der Beschuldigte laut Gericht dem Mädchen von sich selbst nur Bilder seines Gesichts und unbekleideten Oberkörpers verschickt haben. Dem VG genügt das: Bei Beschuldigten von Sexualstraftaten sei durchaus zu befürchten, dass sie auch Bilder von ihrem Intimbereich verschicken, heißt es in dem auf § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung gestützten Beschluss. Dann liege es auf der Hand, dass Abbildungen des Geschlechtsteils hilfreich sein könnten, heißt es in der Entscheidung. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Geschlechtsteils sei auch mit Blick auf mögliche Folgetaten wegen der großen Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offensichtlich rechtmäßig.
Gericht führt präventiv-polizeiliche Bedürfnisse an
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mann, sofern eine solche hier überhaupt geschah, auch weitere Sexualstraftaten begehen würde, schätzte das Gericht als ausreichend hoch ein. Dies leiten die Cottbusser Richter aus den Umständen der Tat her, u. a. daraus, dass der Beamte für die Kontaktaufnahme mit dem Mädchen seinen Dienstrechner benutzt habe. Wer ein solches Risiko eingehe, müsse aufgrund einer sehr starken Neigung handeln, so die Logik des VG.
Der Beamte hatte darüber hinaus eingewendet, dass er wegen der vermeintlichen Tat noch überhaupt nicht verurteilt worden sei. Das ließ das VG allerdings nicht gelten. Für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung (StPO) genüge die Eigenschaft als bloßer Beschuldigter. Die Unschuldsvermutung, so das Gericht, gelte für präventiv-polizeiliche Maßnahmen nicht.
Auch stellte der beschuldigte Beamte in Frage, was ein Foto vom Geschlechtsteil eines mutmaßlichen Sexualstraftäters für die spätere Ermittlungsarbeit bringen solle. So kritisierte er, es sei äußert fraglich, ob männliche Geschlechtsteile überhaupt ein so spezifisches Äußeres aufwiesen, dass man daran identifziert werden könne. Zudem sei deren Aussehen im schlaffen und erregten Zustand überhaus unterschiedlich. Dem trat das Gericht ausführlich entgegen:
"Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken."
Somit sah man die erkennungsdienstliche Behandlung als verhältnismäßig an. Zwar seien bei so schweren Persönlichkeitsrechtseingriffen wie einer Fotografie des Geschlechtsteils gute Gründe vonnöten, erkannte das VG an. Diese lägen hier jedoch vor. Dabei greift die 3. Kammer des VG nach den Ausführungen zur Notwendigkeit der Aufnahmen für künftige Verfahren auch wieder auf die aktuellen Ermittlungen zurück: Die hier zur Last gelegten Taten seien so schwer, dass das Interesse des Mannes an der Wahrung seiner Intimsphäre zurückstehen müsse.
Die Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bleibt damit erhalten und sofort vollziehbar.
mam/LTO-Redaktion/dpa
VG Cottbus zu erkennungsdienstlicher Behandlung: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27369 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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