Studierende, die sich nicht impfen lassen wollen, können nicht von der Hochschule verlangen, dass diese ihnen kostenlose Tests bereitstellt. Einen Ausschluss von Lehrversantsaltungen sieht das VG Chemnitz darin nicht.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz (VG) hat einen Eilantrag auf Bereitstellung kostenloser Corona-Tests für Studierende an der Westsächsischen Hochschule Zwickau abgelehnt (Beschl. v. 27.10.2021, Az. 4 L 459/21).
Ein Student der Westsächsischen Hochschule Zwickau hatte begehrt, dass diese ihm als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt, nachdem die kostenlosen "Bürgertests" seit Mitte Oktober kostenpflichtig geworden sind. Er hatte argumentiert, dass er als Student nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um monatlich für Schnelltests zu bezahlen. Ohne eine Kostenübernahme durch die Hochschule sei ihm die Teilnahme am Studium nicht mehr möglich. Außerdem hatte er auf die Technische Universität Dresden verwiesen, die nach wie vor kostenlose Selbsttestungen anbiete.
Die Hochschule Zwickau hatte das aber anders gesehen. Sie ist der Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, kostenlose Testmöglichkeiten bereitzuhalten. Außerdem stehe es dem klagenden Studenten frei, sich impfen zu lassen, wofür auch mehrere hochschulinterne Impfaktionen organisiert worden seien. Zudem stellten die einzelnen Fakultäten bis zum 3. November 2021 kostenlose Testmöglichkeiten zur Verfügung - genug Zeit also, sich um eine Lösung zu kümmern, so die Hochschule.
Das VG hat sich der Argumentation der Hochschule nun angeschlossen. Es würden keine Grundrechtspositionen von Gewicht verletzt. Es handele sich in dem Fall des klagenden Studenten insoweit lediglich um Modalitäten des Hochschulbesuchs. Ein konkreter Ausschluss des klagenden Studenten von den Lehrveranstaltungen bestehe weder unmittelbar noch mittelbar. Auch stehe die Regelung der Hochschule im Einklang mit den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung. Die nach dieser verbleibenden Einschränkungen für nicht geimpfte Personen seien auch vor dem Leitgedanken verhältnismäßig, der unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dabei seien auch die niedrige Impfquote in Sachsen und die aktuelle Sieben-Tage-Inzidenz zu berücksichtigen.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) liege ebenfalls nicht vor, nur weil andere Hochschulen in Sachsen weiterhin kostenfreie Corona-Tests anbieten. Da es sich bei den einzelnen Hochschulen nämlich um verschiedene Rechtsträger handele, könne der Student daraus nichts für sich herleiten, was die Verhältnisse an der beklagten Hochschule betrifft.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
cp/LTO-Redaktion
Eilantrag vor dem VG Chemnitz erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46542 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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