Die 5. Kammer hat in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass Heimtierfuttermittel mit dem nationalen Öko-Kennzeichen ("Bio-Siegel") in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat entschieden, dass die beklagte Behörde die Kennzeichnung mit dem nationalen Bio-Siegel nicht untersagen darf, wenn die Produkte die Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung erfüllen. Dies sei hier unstreitig der Fall, da die in Rede stehenden Futtermittel alle aus dem ökologischen/biologischen Landbau stammten (Urt. v. 15.09.2011, Az. 5 K 558/11).
Eine in Bremen ansässige Firma, die Futtermittel und Bedarfsartikel für Heimtiere herstellt, vertreibt sechs ihrer Produkte mit dem Öko-Kennzeichen nach § 1 Öko-Kennzeichengesetz ("Bio-Siegel"). Im April 2011 untersagte der Senator für Wirtschaft und Häfen für fünf Produkte, diese mit Bio-Siegel in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Dem Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass dieses nur für Lebensmittel – nicht aber für Futtermittel - gilt, so die Richter. Die Untersagung verstoße zudem gegen die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende EG-Öko-Verordnung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4365 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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