Das VG Bremen hält die Besoldung von Bremer Beamten, Richtern und Professoren für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Teilweise sei sie sogar evident unzureichend, teilte das Gericht mit. Nun soll das BVerfG entscheiden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Bremer Landesbeamten, Richtern und Professoren. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hat es mehrere Klageverfahren, in denen es um die Frage der amtsangemessenen Alimentation geht, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschl. v. 17.03.2016, Az. 6 K 83/14, 6 K 273/14, 6 K 276/14, 6 K 280/14). Die Karlsruher Richter sollen nun im Wege der konkreten Normenkontrolle über die Vereinbarkeit der einschlägigen Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes mit dem Grundgesetz befinden.
Bei den Klägern in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um Personen in verschiedenen Ämtern und Besoldungsgruppen. Auch eine Richterin, die unter die Besoldungsgruppe R 1 fällt, ist dabei. Das Bremer VG hat dabei allein über die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Besoldung aller Kläger jedenfalls unangemessen sei. In Bezug auf die klagende Richterin halte das Gericht die Besoldung sogar für evident unzureichend, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Zu dieser Einschätzung seien die Verwaltungsrichter unter Anwendung der vom BVerfG im Mai 2015 aufgestellten Prüfkriterien gekommen. Karlsruhe hatte ähnlich gelagerte Fälle zum Anlass genommen, Parameter zu benennen, mit welchen die Angemessenheit der Besoldung festzustellen sei: Die Differenz der Besoldungsentwicklung und der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes, der Vergleich der Besoldungsgruppen sowie der Quervergleich der Besoldung im Bund und den Ländern.
Unangemessen wegen fehlender Begründung
Das VG habe nun nach umfangreicher Datenermittlung festgestellt, dass die Besoldungsentwicklung in der für Richter maßgeblichen Besoldungsgruppe R1 über einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren stets hinter der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, des Preisindexes und der Nominallohnentwicklung im Land Bremen gelegen habe. Selbiges gelte auch für die Besoldung von Lehrern und Professoren nach A 13 beziehungsweise C 3.
Auch weitere Kriterien, etwa der Attraktivitätsverlust des Berufs im Vergleich zu anderen Berufsgruppen in der Privatwirtschaft, bestätigten die Vermutung der evidenten Unteralimentation, heißt es. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass eine solche grundsätzlich durch eine schlechte Haushaltssituation gerechtfertigt sein könne. Hierfür sei aber ein schlüssiges Haushaltskonzept erforderlich gewesen, woran es fehle, so das Gericht.
In den Verfahren, in denen das Gericht nicht von einer evidenten Unterbesoldung ausgeht, fehle es dennoch an der erforderlichen Angemessenheit. Erforderlich sei stets, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung über die Höhe einer Alimentation nachvollziehbar begründe. Dies habe er insoweit unterlassen.
una/LTO-Redaktion
VG Bremen beantragt Normenkontrolle in Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18993 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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