Um Eskalationen zu vermeiden, gelten während einer Klassenfahrt strenge Regeln. Wer sich daran nicht hält, kann früher nach Hause geschickt werden – und dafür müssen gegebenenfalls die Eltern zahlen, hat das VG Berlin nun entschieden.
Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn einer ihrer Sprösslinge auf einer Klassenfahrt unerlaubt Alkohol kauft und deswegen vorzeitig nach Hause muss. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Gerichtsbescheid v. 15.11.2023, Az. VG 3 K 191/23).
Damit hat das Land Berlin erfolgreich gegen die Mutter eines Schülers geklagt. Diese hatte sich geweigert, die für eine vorzeitige Heimreise ihres Sohnes fällig werdenden Mehrkosten in Höhe von 143,60 Euro zu zahlen – obwohl sie sich im Vorfeld der Klassenfahrt dazu verpflichtet hatte, bei einer vorzeitigen Heimreise aus diesem Grund die Kosten zu tragen.
Im konkreten Fall ging es um die Reise der 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums im Juni 2022 nach München. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der Frau, zwei Flaschen Wodka. Sie wurden erwischt und von der Fahrt ausgeschlossen. Für die Heimreise fielen Mehrkosten an, die das Land von den Eltern ersetzt haben wollte.
Das VG Berlin entschied nun durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Anspruch des Landes auf Zahlung ergebe sich vorliegend aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, der wirksam zustandgekommen sei. Im Vorfeld der Klassenfahrt hätten sich die Eltern verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Heimreise wegen einer disziplinarischen Maßnahme zu zahlen, so das Gericht.
Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei als Ordnungsmaßnahme rechtmäßig nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der beklagten Mutter des Schülers auch nicht angegriffen worden. Dadurch sei die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei, so das Gericht. Der Betrag in Höhe von 143,60 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig hoch.
Der Gerichtsbescheid ist inzwischen rechtskräftig.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Unerlaubt Wodka während einer Klassenfahrt gekauft: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53591 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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