Berliner "Klimakleberin" hat Erfolg vor dem VG: Präv­en­tives Kle­be­verbot der Ber­liner Polizei zu unbe­stimmt

17.04.2023

Die Polizei untersagte per präventivem Verbot, sich an "Straßen des übergeordneten Straßennetzes" zu kleben. Weil die Liste dieser Straßen aber kaum lesbar bzw. nicht leicht zu finden sei, sei das Verbot zu unbestimmt, so das VG.

Das präventive Verbot der Polizei Berlin, sich bei Protesten an der Straße festzukleben, ist laut dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) zu unbestimmt. Das hat das Gericht in einer Eilentscheidung (Beschl. v. 14.4.2023, Az. VG 1 L 40/23) festgestellt.

Im Dezember 2022 hatte die Berliner Polizei ein Verbot erlassen, nach dem sich Personen bei Demonstrationen in Berlin "auf der Fahrbahn oder Sonderwegen des übergeordneten Straßennetzes" nicht "festkleben, einbetonieren oder auf andere Weise dauerhaft verbinden" dürfen. Dies galt ebenso für das Festkleben oder Anketten an Personen oder Gegenständen in diesen Bereichen. Es wurde jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet. Rechtsgrundlagen waren das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz sowie das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG). Wer das Verbot nicht einhält, dem drohen 2.000 Euro Zwangsgeld.

Zur Begründung dieses Verbots führte die Polizei an, dass sich seit Anfang 2022 immer wieder Mitglieder von "Letzte Generation" auf verkehrswichtigen Kreuzungen sowie Autobahnauf- und -abfahrten festgeklebt hätten. Die Gruppierung sei bei zahlreichen solcher Blockadeaktionen polizeilich festgestellt worden und habe zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt. Dies sei ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, die Allgemeinheit sei gefährdet, insbesondere beispielsweise bei der Blockade von Rettungstransporten.

Angehängte Straßenkarte zu schlecht lesbar

Gegen dieses präventive Verbot wandte eine an den Aktionen von "Letzte Generation" in Berlin mehrfach beteiligte Person ein, dass sie nicht wüsste, was genau das Verbot für sie nun bedeute. Sie könne nicht genau entnehmen, welche Straßen erfasst sein sollten. Sie wehrte sich damit per Eilantrag gegen das Verbot beim VG Berlin.

Dieser Eilantrag hatte nun Erfolg. Denn auch das Gericht befand, dass dem Verbot nicht problemlos zu entnehmen sei, welche Straßen von ihm erfasst seien. Es heiße darin zwar, dass "die Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Bestand 2021, als Anlage zum Bescheid beigefügt)" gemeint seien. Diese Anlage sei aber so stark verkleinert, dass sie kaum lesbar sei. Für die Polizei sei es auch nicht schwierig gewesen, eine gut lesbare Karte anzuhängen, so das Gericht. Dabei helfe auch der Verweis auf die Webseite der Senatsverwaltung, den die Polizei ebenfalls anfügte, nicht weiter, da sich die benannte Straßenliste dort nicht finde. Es sei lediglich die Karte "Übergeordnetes Straßennetz, Bestand 2023" zu finden. Das Verbot sei daher zu unbestimmt.

Zu der Rechtmäßigkeit des übrigen Inhalts des präventiven Verbotes machte das Gericht keine Ausführungen, wie es ausdrücklich in seiner Mitteilung zu dieser Eilentscheidung betonte.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Berliner "Klimakleberin" hat Erfolg vor dem VG: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51558 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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