Der Berliner Verfassungsschutz muss einige Angaben zum "Flügel" der AfD wieder aus seinem Bericht löschen, denn es gebe nicht genügend Anhaltspunkte, dass dieser überhaupt noch aktiv sei, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Landesverband Berlin der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) kann verlangen, dass der Verfassungsschutz einzelne Angaben im Berliner Verfassungsschutzbericht 2020 zur parteiinternen Gruppierung des "Flügels" löscht, so das Verwaltungsgericht Berlin (VG) (27.08.2021, Az. VG 1 L 308/21).
Der Berliner Verfassungsschutz hatte für das Jahr 2020 über aktive Anhänger des "Flügels" der AfD in Berlin sowie über ein gesteigertes rechtsextremistisches Potential berichtet. Dagegen hatte sich die AfD mit einem Eilantrag gewehrt. Die Partei ist der Meinung, sie werde durch die Angaben im Verfassungsschutzbericht in ihrer Betätigungsfreiheit und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das VG hat der AfD in diesem Fall Recht gegeben. Die Partei sei in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit vor Wahlen verletzt. Nach dem Verfassungsschutzgesetz des Landes Berlin informiere die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit darüber, ob Gruppierungen sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Hierfür trage die Behörde die Beweislast. Zwar bestünden bei der AfD Anhaltspunkte dafür, dass der "Flügel" Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, jedoch habe das Land Berlin keine Aktivitäten von Anhängern des "Flügels“ speziell in Berlin konkret darlegen können. Die Informationen für 2020 seien unergiebig gewesen, zumal der "Flügel" seine Selbstauflösung zum 1. Mai 2020 behauptet habe. Es fehle an neuen Belegen, dass er in Berlin weiterhin aktiv sei.
cp/LTO-Redaktion
Berliner Verfassungsschutzbericht: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45856 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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