Wer ein Boot hat und damit segelt, der will abends auch mal auf diesem Boot übernachten. Das fand jedenfalls ein Berliner Segelsportverein und klagte gegen ein Übernachtungsverbot auf Booten an seiner Steganlage – mit Erfolg.
Ein generelles Übernachtungsverbot auf festgemachten Sportbooten an Steganlagen ist unzulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 23.11.2021, Az. VG 10 K 273/20).
Mit dem Boot eine Runde drehen, dann an einem Steg anlegen und dort auch übernachten – das ist es, was für viele Segler:innen den Reiz an ihrem Sport ausmacht. Einen solchen Steg zum Anlegen für Boote wollte ein Berliner Segelsportverein 2020 neu errichten, die alte Steganlage am Wannsee war baufällig geworden. Die Genehmigung wurde auch erteilt – allerdings versah die Behörde diese unter anderem mit einer Auflage. Danach sollte das Wohnen oder Übernachten auf den Booten, die an dieser Steganlage lagen, verboten sein. Begründet wurde diese Entscheidung mit Erfordernissen des Gewässerschutzes. Es seien negative Auswirkungen auf das Gewässer zu vermeiden.
Der Segelsportverein ließ sich davon nicht überzeugen, seit den 140 Jahren des Bestehens des Vereins habe es noch kein solches Verbot gegeben. Der Verein zog vor Gericht und brachte vor, dass zu einem Liegeplatz für ein Boot eben nicht nur zähle, das Boot am Steg zu befestigen. Erfasst sei das Liegen an einem solchen Steg, was bei Kajütenbooten oder Hausbooten zwingend zumindest gelegentliche Daueraufenthalte erfasse.
Das Gericht folgte nun der Argumentation des Segelsportvereins und befand das vollumfängliche Übernachtungsverbot für rechtswidrig. Segler:innen oder andere Freizeitkapitän:innen dürfen aus Sicht des Gerichts ein bis zwei Nächte an Bord übernachten, während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben seien auch bis zu fünf Nächte erlaubt. Erforderlich sei, dass die Sportboote nach wie vor überwiegend für Ausfahrten und nur ausnahmsweise für Übernachtungen genutzt würden. Dadurch würden die Gewässer nicht übermäßig in Anspruch genommen. Längere Übernachtungen seien aber unzulässig.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46852 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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