VG Berlin zu Schülern mit Migrationshintergrund: Kein Anspruch auf deutschstämmige Klasse

27.09.2013

Berliner Schüler können nicht beanspruchen, dass ihre Klassen nur einen geringen Anteil von Einwandererkindern haben. Das entschied das Berliner VG am Donnerstag. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass durch die konkreten Umstände an der Schule eine diskriminierende Situation geschaffen werde.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies damit Klagen von drei türkisch- und arabischstämmigen Schülern ab. Die Schüler des Neuköllner Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums hatten sich wegen der hohen Zahl von Mitschülern benachteiligt gefühlt, die Deutsch nicht als Muttersprache haben. Sie hatten damit ihre schlechten Noten begründet.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt (Urt. v. 26.09.2013, Az. VG 3 K 269.12, 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12). Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutsche Schüler und solche nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeute nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssten, so die Urteilsbegründung.

Die zur Nichtversetzung führenden Noten seien zudem allein auf die schulischen Leistungen der Kläger zurückzuführen. Dafür habe nicht zuletzt die Tatsache gesprochen, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich einer das Probejahr nicht bestand, während dies in einer anderen Klasse mit 13 Prozent nichtdeutscher Schüler bei fünfen der Fall war.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich. Die Frage der Zulässigkeit der Klagen ließ die Kammer ausdrücklich offen.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Schülern mit Migrationshintergrund: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9689 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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