Gründe des Denkmalschutzes stehen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung einer Solaranlage nicht entgegen. Dies entschied das VG Berlin in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Es gab damit zwei Klägern Recht, die auf ihrem denkmalgeschützten Haus eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten wollten, jedoch von der Denkmalbehörde keine denkmalrechtliche Genehmigung erhalten hatten. Die Behörde argumentierte, dass die Installation einer Solaranlage auf dem Dach auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen würde. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.
Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin folgte dem nicht. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei einer nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage.
Im Rahmen der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an (Az.: 16 K 26.10). Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1640 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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