Der Kläger wollte die so genannten UFO-Akten des Deutschen Bundestages einsehen und berief sich auf einen Informationszugangsanspruch nach dem IFG. Vor dem VG Berlin bekam er am Donnerstag Recht:Der Informationsanspruch gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes.
Der Kläger hatte gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehrt, ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen" zu gewähren.
Der Deutsche Bundestag wollte dieser Aufforderung nicht nachkommen, da das IFG auf den Deutschen Bundestag nur anwendbar sei, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste sei aber der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen gelte für die Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes der Schutz geistigen Eigentums.
Gutachten sind nicht Teil der Parlamentsarbeit
Das VG Berlin ist dieser Ansicht allerdings nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben (VG, Urt. v. 1.12.2011, Az. 2 K 91.11). Der Anspruch nach dem IFG gelte auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes. Die Aufgabe des Parlaments bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre gerade nicht die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese bildeten zwar die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, seien aber nicht selbst parlamentarische Arbeit.
Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein "Werk" im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
dsc/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4950 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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