Für die Durchführung eines Yoga-Seminars kann ein Feuerwehrmann grundsätzlich keinen Sonderurlaub beanspruchen. Dies hat das VG Berlin in einem Freitag bekannt gegebenen Eilverfahren entschieden. Sonderurlaub sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einem Nutzen für die dienstliche Tätigkeit zu gewähren.
Ein Hauptbrandmeister der Berliner Feuerwehr hatte für mehrere Wochen seine unentgeltliche Freistellung vom Dienst beantragt. Grund: Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Beamte wollte an Yoga-Seminaren außerhalb von Berlin teilnehmen, um seine Gesunderhaltung zu fördern. Die zuständige Behörde wies seinen Antrag ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zurück. Gegen die Ablehnung seins Freistellungsgesuches wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht (VG) Berlin.
Die 5. Kammer wies diesen jedoch zurück. Die Gewährung von Sonderurlaub würde einen wichtigen Grund voraussetzen oder dieser müsste von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Beides sahen die Berliner Richter nicht.
Dass der Feuerwehrmann selbst das Yoga-Seminar für wichtig hält, reiche insofern nicht aus. Vielmehr müsse der geltend gemachte Urlaubsgrund bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Auch wenn dieser einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, reiche es nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung des Antragstellers diene. Er habe auch nicht dargetan, dass er nicht auch außerhalb seiner Dienstzeiten an Yoga-Kursen teilnehmen oder andere, der Gesunderhaltung dienende Angebote nutzen könne oder gerade auf den Besuch dieses Kurses angewiesen sei.
Im Übrigen gebe es keinen speziellen und unmittelbaren Bezug zu den dem Hauptbrandmeister übertragenen dienstlichen Obliegenheiten. Auch dass die Schwerbehindertenvertreitung möglicherweise fehlerhaft nicht beteiligt wurde, ergebe für sich genommen auch noch keinen Anspruch auf Sonderurlaub (VG Berlin, Beschl. v. 01.07.2013, Az. VG 5 L 172.13).
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Beamtenrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9088 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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