VG Berlin: Auf dem Weg in die Schule

03.08.2011

Die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte verstößt gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege. Mit dieser Begründung hat das Gericht den Bezirk im Rahmen von Eilverfahren verpflichtet, Antragsteller an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im September 2010 acht Grundschulen in einem Radius von 5 km zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich zusammengefasst. Diese Neuordnung stützte sich auf das Berliner Schulgesetz, das die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche ausdrücklich zulässt. Die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs hat zur Folge, dass jede Schule dieses Gebiets für alle Kinder, die in diesem Bereich wohnen, die zuständige Grundschule ist. Die Kinder haben daher keinen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung am nächsten liegenden Schule.

Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazitätsgründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereichs den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen altersangemessenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefahrenträchtigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien (Beschl. v. 27.07.2011, Az. VG 9 L 188.11, VG 9 L 189.11, VG 9 L 192.11 VG, 9 L 210.11 und VG 9 L 215.11).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3930 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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