Nach einem erheblichen Verkehrsverstoß kann auch einem Querschnittsgelähmten ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des VG Berlin, welches am Mittwoch bekannt wurde.
Die Verwaltungsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Diese Voraussetzung liege hier vor, so das Verwaltunggericht (VG). Die Maßnahme sei im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Trotz seiner Behinderung sei der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen. Der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck (Urt. v. 21.10.2011, Az. VG 20 K 271.10).
Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Kläger keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich dieser unter Verweis auf seine Querschnittlähmung. Das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.
Die 20. Kammer des VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches hätten auch in diesem Fall vorgelegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4998 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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