Ein Berliner Polizist in der Ausbildung hatte zugegeben, gelegentlich zu kiffen. Daraufhin wurde er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen - zu Recht, wie das VG Berlin nun im Eilverfahren entschied.
Ein Polizist in der Ausbildung kann wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden. Das entschied die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Eilverfahren mit am Mittwoch veröffentlichtem Beschluss (Beschl. v. 18.11.2022, Az. VG 5 L 714/22).
Konkret ging es um einen Mann, der sich seit April 2019 als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin befand. Da sich seine krankheitsbedingten Fehlzeiten und Sportbefreiungen häuften, wurde er polizeiärztlich untersucht. Dabei wurde in einer Urinprobe Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen, woraufhin die Polizeiärztin ihn für dauerhaft polizeidienstunfähig erklärte und seine Fähigkeit zur Abstinenz in Frage stellte. Auf seinen THC-Wert angesprochen, räumte der Mann "punktuellen Gebrauch von Cannabis" ein. Er wurde daraufhin – sofort vollziehbar – wegen fehlender gesundheitlicher Eignung und erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf entlassen. Den dagegen gerichteten Eilantrag wies die 5. Kammer nun zurück.
Nach Ansicht der Richter bestünden hinsichtlich der Annahme, dass der Polizist durch den Cannabis-Konsum gesundheitlich ungeeignet sei, keine Bedenken. Der Polizeiärztin zufolge führe der Konsum u.a. zu Konzentrationsstörungen, fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination. Daher dürfe er insbesondere weder ein Polizeifahrzeug führen noch Dienst an der Waffe verrichten. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen schlössen es aus, dass er die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfülle. Auch habe er nicht die erforderliche einjährige Abstinenz nachgewiesen.
Es gebe außerdem berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes, stellte die Kammer fest. Als Polizeivollzugsbeamter sei er in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten und habe sowohl sein innerdienstliches, aber auch sein außerdienstliches Verhalten danach auszurichten. Hier liege jedoch der Verdacht nahe, dass er sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, weil sich ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache, so die Richter.
pab/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50328 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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