Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes hält, muss erhöhte Anforderungen erfüllen. Die Rasse American Bully ist als gefährlicher Hund zu qualifizieren, entschied nun das VG Berlin.
Nach einem nun veröffentlichten Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts ist ein American Bully als gefährlicher Hund einzustufen (Urt. v. 10.11.2022, VG 37 K 517/20).
Nachdem das Veterinäramt Spandau von der Existenz des Haustieres erfahren hatte, gab es dem Halter eines American Bullys auf, entweder seine Hündin als gefährlichen Hund im Sinne Berliner Hundegesetzes (HundeG) anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, demzufolge sie kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes sei. Der Hundehalter hatte sich vor Gericht gegen die Einstufung seines Tieres als gefährlich gewehrt und argumentiert, bei seinem American Bully handele es sich um eine eigene Rasse, die in der Liste der gefährlichen Hunde nicht aufgeführt sei.
Sein Vorhaben blieb ohne Erfolg. Nach einem Gutachten weise die Hündin zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, der als gefährliche Hunderasse gelte, urteilte das Gericht. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der American Bully keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine "Designer-Rasse" ohne phänotypische Eigenständigkeit.
Nach dem HundeG sei es für eine Einstufung ausreichend, dass wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard eines im HundeG aufgeführten Hundes übereinstimmten, teilte das Gericht am Dienstag mit. Mit der Einstufung als gefährlicher Hund gehen erhöhte Anforderungen an die Haltung des Tieres einher. Nach dem HundeG muss der Halter nach der Anzeige beim Veterinäramt beispielsweise ein Führungszeugnis beantragen und beim Ordnungsamt persönliche Sachkunde, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung sowie die Durchführung eines Wesenstests nachweisen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
dpa/ku/LTO-Redaktion
Verwaltungsgericht Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50701 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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