Wegen der Coronakrise ist die Arbeitsbelastung bei den Paketzustellern momentan besonders hoch. Eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit rechtfertigt das jedoch nicht, wie das VG Berlin entschied.
Paketlieferungen bleiben trotz des höheren Aufkommens in der Coronakrise an Sonn- und Feiertagen verboten. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht (VG) und wies damit die Eilanträge mehrerer privater Paketzustelldiensten ab (Beschl. v. 09.04.2020, Az. VG 4 L 132/20 u.a.).
Die Dienste hatten laut Gericht eine Ausnahmeregelung für die Ostertage beim Landesamt für Arbeits- und Gesundheitsschutz beantragt. Sie argumentierten mit dem hohen Paketaufkommen und einem hohen Krankenstand. Ausnahmslos stauten sich die unerledigten Zustellungen, die nicht zeitnah abgebaut werden könnten. Die Behörde lehnte ab.
Das Gericht sah dies nicht anders. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, begründete es seine Entscheidung. Ausnahmen seien nur vorgesehen, um etwa einen unverhältnismäßigen Schaden zu vermeiden. Die Antragsteller hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Ausnahme schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten.
Die Paketzusteller hatten zudem Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht. Das VG hielt es schon für fraglich, ob sich die privaten Zusteller überhaupt darauf berufen könnten. Die Frage könne aber offenbleiben, da es an einem öffentlichen Interesse fehle, so das VG. Denn es gebe trotz der Coronavirus-Pandemie keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Die bloße frühere Belieferung mit Waren genüge nicht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Berlin zum erhöhten Paketaufkommen: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41293 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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