Das VG Berlin hat einem Online-Möbelhändler untersagt, den eigenen Kundendienst an Sonn- und Feiertagen von Deutschland aus zu besetzen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung lägen nicht vor.
In einem Urteil vom 27. April 2023 (Az. 4 K 311/22) hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe betont. Es entschied, dass ein Online-Möbelhänder Mitarbeiter des eigenen Kundendiensts in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen darf.
Das Unternehmen besetzt den Kundendienst an Sonn- und Feiertagen dem Gericht zufolge derzeit mit deutschsprachigen Mitarbeitern in Polen und Irland. Beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin hatte das Unternehmen beantragt, "ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen" zu erlauben. Das Landesamt lehnte den Antrag ab - und bekam nun vor dem VG Recht.
Nachts schon, Sonntags nicht
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kenne zwar Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Voraussetzung ist aber, dass die Konkurrenzfähigkeit eines Betriebes nur durch die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gesichert wäre und der Betrieb die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten unter der Woche ausreichend ausnutze.
Das Gericht verwies darauf, dass grundsätzlich 144 Stunden Betriebszeit pro Woche möglich seien. Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also auch in Nacht- und Randstunden arbeiten lassen. Der Möbelhändler jedoch nutze nur 90 Stunden wöchentliche Betriebszeit. Die begründete das Unternehmen damit, dass ein Kundendienst in der Nacht aufgrund der fehlenden Nachfrage wenig Sinn ergebe. Es sehe die eigene Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, sollte es am Sonntag keine Kundenauskünfte geben können.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Es sei "ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen können", teilte das Gericht mit. Der Wortlaut des ArbZG sei eindeutig. Die Bestimmung des sei Ausprägung des in Art. 139 i.V.m. Art. 140 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe
dpa/lmb/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51726 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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