In Berliner Clubs darf vorerst nicht mehr getanzt werden. Das VG Berlin wies mehrere Eilanträge von Clubbetreibern gegen das Tanzverbot ab. Es stünden derzeit keine milderen Mittel zur Verfügung, so das Gericht.
Das Tanzverbot in Berliner Clubs und Diskotheken bleibt zunächst bestehen. Das teilte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Dienstag mit, nachdem es Eilanträge von Clubbesitzern und Veranstaltern abgelehnt hat. Zwar stelle das Verbot einen "erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit" dar, so das Gericht. Mildere Mittel stünden jedoch derzeit nicht zur Verfügung (Beschl. v. 28.12.21, Az. VG 14 L 633/21 und VG 14 L 634/21).
Laut Gericht verringere das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber – anders als ein Verbot – nicht verhindern.
Bei Tanzveranstaltungen bestehe eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung, argumentierten die Richter. Über einen längeren Zeitraum sei eine größere Zahl von Menschen in geschlossenen Räumen und beim Tanzen käme es zu einer erhöhten Atemaktivität. Es werde laut gesprochen angesichts lauter Musik - und bei "einer alkoholbedingten Enthemmung" würden die Abstandsregeln typischerweise schnell vergessen.
Das Verbot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien, hieß es weiter. Dies gelte auch im Vergleich mit sonstigen Großveranstaltungen, bei deren Abhaltung strenge Regeln zu beachten seien.
Nach Angaben eines Gerichtssprechers hatten sich insgesamt ein Dutzend Clubbesitzer und Veranstalter gegen das Verbot gewehrt. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47073 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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