Auf einem Berliner Grundstück brach eine Rattenplage aus, weil eine unbekannte Person den Tieren Futter serviert. Die Eigentümerin ist laut VG verpflichtet, die Plage zu bekämpfen - auch wenn sie diese nicht selbst heraufbeschworen hat.
Eine Grundstückseigentümerin muss bei einem Rattenbefall die Tiere durch eine Fachkraft bekämpfen lassen - und zwar unabhängig von ihrer Verantwortung für die Plage. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 11.10.2022, Az. VG 14 L 1235/22).
Konkret ging es vor dem VG um ein Grundstück in Reinickendorf, auf dem im vergangenen Sommer dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall gemeldet wurde. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes. Nach einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt verpflichtete das Bezirksamt die Eigentümerin des Grundstücks dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.
Dagegen wehrte sich die Eigentümern per Eilantrag vor dem VG – und scheiterte. Das VG folgte nicht dem Einwand der Eigentümerin, sie habe keine Ratten gesichtet. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt. Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Dies setze insbesondere kein Verschulden, d.h. keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.
Gegen den Beschluss kann die Grundstückseigentümerin noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
pdi/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Tierplage: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49970 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag