Angestellte an der Fleischtheke müssen helle Kleidung tragen. Dunkle Farben, auf denen man Verschmutzungen nicht eindeutig feststellen kann, verstoßen gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung.
Bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen an Fleischtheken sind nach Urteilen des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) tabu (Urt. v. 24.03.2015, Az. VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12). Nur auf heller Kleidung seien Verschmutzungen eindeutig feststellbar, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Damit wurden die Klagen eines Inhabers von vier Geschäften im Bezirk Steglitz-Zehlendorf abgewiesen. Das Gericht gab dem Bezirksamt Recht, das eine helle Arbeitskleidung des Personals verlangt hatte.
Der Unternehmer hatte dagegen argumentiert, die Kleidung sei ein Markenzeichen. Hemden und Schürzen würden täglich mindestens einmal gewechselt. Es seien auch keine Verunreinigung festgestellt worden. Es gebe zudem keine gesetzliche Pflicht zu heller Arbeitskleidung.
Laut den Urteilen verstößt das beanstandete Outfit gegen die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung. Gerade in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Unternehmen müsse die Berufskleidung so gestaltet sein, dass ein hoher Schutz für die Verbraucher gewährleistet ist. Auf heller Kleidung könnten Mitarbeiter Blut oder Fleischsaft besser bemerken. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Arbeitskleidung: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15769 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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