Weil sie ihren Anzeigen bei der Polizei Fotoaufnahmen der ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge beigefügt hatten, erhielten zwei Männer aus Bayern eine Verwarnung. Zu Unrecht, wie das VG Ansbach nun entschied.
Wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht. Das entschied die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach in einem verbundenen Verfahren am Dienstag (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).
Die zwei klagenden Männer hatten ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen bei der Polizei mit Fotos untermauert. Sie bekamen deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung. Dagegen zogen sie vor Gericht. Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.
Die Prozessbeteiligten stritten daher vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.
DUH: "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt"
Die Kammer gab den Männern recht und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor.
Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind", kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen."
Das Landesamt kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsgründe prüfen zu wollen, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handele oder ob eine für den Datenschutz kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum eingeleitet worden sei. Darüber hinaus will die Behörde mit der Polizei klare und einheitliche Richtlinien abstimmen, welche Angaben bei einer Anzeigeerstattung wegen Falschparkens verlangt werden und welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden sollte.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
pab/dpa/LTO-Redaktion
AG Ansbach sieht keinen Verstoß gegen DSGVO: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50069 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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