Die Nichtversetzung eines Oberstufenschülers ist rechtmäßig, wenn seine Leistungen in vier Fächern mit "mangelhaft" bewertet wurden und diese Bewertungen auf kaum bis gar nicht vorhandener Mitarbeit des Schülers beruhen. Dies entschied nun das VG Aachen.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen hat in einer am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über den Antrag eines Oberstufenschülers entschieden, der aufgrund nicht vorhandener "sonstiger Mitarbeit" nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt worden war. Der Schüler ist der Ansicht, dass es Aufgabe der Lehrer gewesen wäre, ihm Leistungen in diesem Bereich abzuverlangen.
Das Gericht stellte nun klar, dass Schüler - gerade in der gymnasialen Oberstufe - selbst verpflichtet sind, an ihrer Bildung und Erziehung mitzuwirken und sich nicht auf die Initiative des jeweiligen Fachlehrers verlassen können. Komme der Schüler seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, dürfe er sich nicht darüber beklagen, dass sein Lehrer ihn deswegen schlecht beurteile (VG Aachen, Beschl. v. 22.09.2010, Az. 9 L 350/10).
Der Schüler hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hat.
VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1816 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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