Der als Polizeihauptkommissar tätige Aachener Kreisvorsitzende der vom Verfassungsschutz beobachteten Partei Pro NRW muss es sich vorläufig gefallen lassen, einer besonders engen Dienstaufsicht durch den Polizeipräsidenten unterworfen zu sein. Das entschied das VG Aachen in einem Beschluss vom Mittwoch.
Die "Bürgerbewegung Pro NRW" hatte im Juli 2010 auf ihrer Homepage mitgeteilt, dass der Antragsteller zum neuen Vorsitzenden des Kreisverbandes Aachen gewählt worden sei. Dabei wurde auch sein Dienstgrad als Polizeihauptkommissar erwähnt. Daraufhin versetzte der Polizeipräsident ihn in den Innendienst und unterstellte ihn einer "besonders engen Dienstaufsicht".
Hiergegen wandte sich der Mann gerichtlich mit dem Begehren, Mobbing-Handlungen ihm gegenüber zu unterlassen und die besonders enge Dienstaufsicht aufzuheben.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hat die Maßnahmen des Polizeipräsidenten nicht beanstandet (Beschl. v. 23.03.2011, Az. 1 L 46/11). Da die Partei Pro NRW vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sei die Wahl des Polizeihauptkommissars mit Blick auf die gebotene politische Mäßigung eines Beamten erläuterungsbedürftig. Auch sei die Unterwerfung unter eine besonders enge Dienstaufsicht nicht stigmatisierend, sondern bedeute nur, dass bei dem Antragsteller auf eine absolut korrekte Einhaltung der Dienstpflichten geachtet werde. Entsprechend wurde der Antrag des Polizisten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Art der Dienstaufsicht abgelehnt.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
plö/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2880 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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