Lebensmittel aus der Mülltonne: Stu­den­tinnen wegen Con­tai­nerns schuldig gespro­chen

von Tanja Podolski

31.01.2019

Den für das aufsehenerregende Verfahren betriebenen Aufwand hält das AG Fürstenfeldbruck für nur noch schwer nachvollziehbar. Es hat die containernden Frauen wegen Diebstahls mit Strafvorbehalt verwarnt.

Angeklagt waren sie wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, herausgekommen ist am Ende eine Verwarnung nach § 59 Strafgesetzbuch (StGB) wegen einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB mit Strafvorbehalt (Entsch. v. 30.01.2019, Az. 3 Cs 42 Js 26676/18). Damit sind die angeklagten Frauen vom Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck des Diebstals schuldig gesprochen, aber gerade nicht verurteilt worden.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen á 15 Euro bleibt damit vorbehalten. Die Bewährungszeit hat der Richter auf zwei Jahre festgesetzt. Hinzu kommen als Bewährungsauflage acht Stunden soziale Arbeit bei der Tafel.

Die Einstellung des Verfahrens gegen die zwei Studentinnen der Tiermedizin sowie der Sinologie und Philosophie, denen vorgeworfen worden war, in Olching weggeworfene Lebensmittel aus einem Supermarkt-Container entnommen zu haben, ist nicht erreicht worden: "Der Richter hat sehr oft betont, dass er kein Urteil sprechen möchte", teilte Max Malkus, Rechtsanwalt von einer der beiden Frauen, mit. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch "am öffentlichen Interesse festhalten wollen, sodass wir nicht zur Einstellung kommen konnten."

AG-Sprecher: "Einstellung wäre der Bedeutung der Sache nähergekommen"

"Eine Einstellung des Verfahrens wäre der Bedeutung der Sache und dem Unrechtsgehalt nähergekommen", sagte Christoph Schütte, Pressesprecher und Richter am Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Problematisch sei indes gewesen, dass die Angeklagten sich nicht zur Sache geäußert hätten: "Wenn sie erreichen wollen, dass Containern nicht strafbar sein soll, ist es überraschend, wenn sie sich dann in der Hauptverhandlung nicht klar positionieren", so der Sprecher. Eine gesellschaftlich nachvollziehbare Motivation könne ein Strafrichter nämlich durchaus bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Wozu sich die Studentinnen allerdings geäußert haben, ist der Shitstorm, dem sich der Filialleiter des Supermarktes nach der Strafanzeige auch persönlich ausgesetzt sah. Davon hätten sie sich klar distanziert, so Schütte – und zwar durchaus glaubhaft.

Drei Stunden haben die Beteiligten insgesamt verhandelt, auch die Polizisten angehört, die die beiden Studentinnen mit den zwei Rucksäcken und einer Tasche bei geöffnetem Container angetroffen hatten. Notiert, was genau in den Rucksäcken war, hatte die Polizei allerdings nicht.

Der Filialleiter hatte seinerzeit nur eine Liste der Waren herausgeben können, die an dem Tag aussortiert worden waren. Die hatten danach einen Verkaufswert von rund 200 Euro. Die Polizei hatte dann den Wert der entwendeten Lebensmittel auf 100 Euro beziffert, die Staatsanwaltschaft blieb bei dieser Summe – und konnte so den besonders schweren Fall (wegen des verschlossenen Containers) auch nicht über die Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 StGB ausschließen*.

Gericht gezwungen, zu verhandeln

Dieser Ansicht erteilte das AG eine schnelle Absage: Kaum etwas bis gar nichts seien die weggeworfenen, aussortierten Lebensmittel wert gewesen. Es stellte die Geringwertigkeit der Sache fest, woraufhin das Verfahren mangels vorliegenden Strafantrags hätte eingestellt werden müssen - eigentlich.

Denn die Staatsanwaltschaft hielt am Merkmal des besonderen öffentlichen Interesses fest. Die Angeklagten seien nicht geständig gewesen, hätten dem Filialleiter auch nicht die Aussage erspart.

"Man sorgt sich da auch ein kleines bisschen um den Ruf der Justiz", sagte AG-Sprecher Schütte. "Der Richter hat überhaupt keinen Spielraum, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse feststellt und die Angeklagten sich nicht einlassen." Der Aufwand für dieses Verfahrens sei nur noch schwer nachzuvollziehen.

Ob die Studentinnen Rechtsmittel einlegen, war bis zum Erscheinen des Artikels noch nicht bekannt.

*Formulierung geändert 31.01.19, 22.16h

Zitiervorschlag

Lebensmittel aus der Mülltonne: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33593 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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