VGH Baden-Württemberg zu Vorabmitteilungen: Klage der AfD gegen Pres­se­ar­beit des BVerfG wei­terhin erfolglos

20.12.2022

Die AfD hatte sich vergeblich gegen die Praxis des BVerfG gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits vor Urteilsverkündung an Journalisten herauszugeben. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte nun die Ansicht des VG Karlsruhe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem den Beteiligten am Dienstag bekannt gegebenem Beschluss einen Antrag des AfD-Bundesverbands auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. 14 S 2096/22). Der VGH bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe. Die AfD hatte sich erstinstanzlich vergeblich gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gewandt, Pressemittteilungen zu eigenen Urteilen bereits einige Stunden vor Urteilsverkündung mit sog. Sperrerklärungen an Journalisten herauszugeben.

Das VG hatte seinerzeit entschieden, dass die Pressearbeit des BVerfG keine Rechte der AfD verletze (Urt. v. 26.08.2022, Az. 3 K 606/21). Konkret ging es der AfD um die Überprüfung der Praxis der Pressestelle des BVerfG, bei eigenen Urteilsverkündungen schon am Vorabend die berechtigten Journalistinnen und Journalisten durch Pressemitteilung zu unterrichten. Vollmitglieder der Justizpressekonferenz (JPK) können sich die Pressemitteilung zu einem Urteil jeweils am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und erst parallel zu veröffentlichen. Das Gericht will den Medienvertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen. 

Die AfD sah sich dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Die Kammer des VG wies die Klage der Partei bereits als unzulässig ab, weil die erforderliche Klagebefugnis fehlte. Die AfD könne sich nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) berufen, weil sie als politische Partei schon selbst kein Presseorgan sei, urteilte das VG. Zudem stehe sie nicht in beruflichem Wettbewerb zu den JPK-Mitgliedern, weshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG "bereits offensichtlich ausscheidet", wie es in der Begründung heißt.

Vorab-Herausgabe verletzt keine Rechte der AfD

Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 abgelehnt. Zur Begründung führte der VGH aus, die AfD habe nicht dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Karlsruhe bestünden. Die Verwaltungsgerichte seien nicht dazu berufen, die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu überprüfen. Zwar könnten Akte des BVerfG, die nicht zur Rechtsprechung gehörten, sondern als Verwaltungstätigkeit des Gerichts einzuordnen seien, unter Umständen durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert werden.

Die AfD habe aber weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die als Gerichtsverwaltungsbehörde tätig werdende Pressestelle des BVerfG noch auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehme, wenn sie eine Pressemitteilung am Abend und wenige Stunden vor dem Verkündungsterminmit einer Sperrerklärung versehen an einzelne Pressevertreter herausgebe. Auf die Entscheidungsfindung des Gerichts habe die Praxis der Vorab-Herausgabe einer Pressemitteilung bei diesem Sachstand und in diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr.

Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der AfD habe diese nicht dargelegt. Ebenso wie die Vorinstanz entschied auch der VGH nicht über die objektive Rechtmäßigkeit der Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen. Eine solche Entscheidung sei schon deshalb nicht zu treffen, weil jedenfalls keine auf dem Verwaltungsrechtsweg zu prüfenden subjektiven Rechte der Klägerin verletzt seien.

Der Beschluss des VGH ist mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar.

ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu Vorabmitteilungen: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50538 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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