Was tun, wenn die Schule nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist? Ein Taxi zu nehmen ist da eine Möglichkeit - aber zahlen muss man das selbst, entschied das VG Trier.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten einer für den Schulweg genutzten Taxifahrt zu erstatten. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier entschieden (Urt. v. 04.07.2022, Az. 9 K 463/22.TR).
Geklagt hatte eine durch ihre Eltern vertretene Schülerin. Das Kind verfügte über eine Schülerfahrkarte, um von seinem Wohnort zur Grundschule und zurück fahren zu können. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Schülerin mehr als einen Kilometer von der Wohnanschrift entfernt. Im Jahr 2021 wurde die Schulbusverbindung auf dieser Strecke vollständig eingestellt.
Daher hat die Schülerin an einem Tag im März 2021 von ihrer Wohnanschrift aus ein Taxi zur Grundschule genommen. Die Kosten in Höhe von 70,00 Euro machten die Eltern beim Landkreis geltend und forderten die Erstattung. Dieser lehnte die Übernahme jedoch ab - und ersetzte stattdessen 2,20 Euro als fiktiv entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle.
Zu Recht, so das VG Trier, das die Klage des Kindes abgewiesen hat. Die Aufgabe der Schülerbeförderung werde in Rheinland-Pfalz vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestünden und auch keine Schulbusse eingesetzt würden, müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur bis zur Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden. Der Anspruch der Schülerin sei von daher zu Recht auf die fiktiven Fahrtkosten eines Linienbusses zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle beschränkt worden.
Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen sei, so das VG Trier.
Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von ihrer Aufgabe, für einen Transport zur und von der Schule zu sorgen. Die damit verbundenen Kosten seien nach Ansicht des VG Trier als Teil des allgemeinen Lebensaufwands von den Eltern zu tragen.
ku/LTO-Redaktion
VG Trier zur Schülerbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49086 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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