Die Übernahme verbeamteter Lehrer aus anderen Bundesländern in ein Beamtenverhältnis mit dem Land Berlin diskriminiert einen in der Hauptstadt angestellten Pädagogen nicht. Dieser hatte sich gegen die Ablehnung seiner Verbeamtung mit dem Argument gewehrt, er gehöre der Ethnie der "Berliner" an und habe daher nach dem AGG einen Anspruch auf Verbeamtung.
Nach Ansicht des Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist schon zweifelhaft, ob der "Berliner" überhaupt eine diskriminierungsfähige Ethnie sei. Die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt habe dazu geführt, dass die "Berliner" als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien. Der Lebenslauf des Klägers begründe überdies erhebliche Zweifel daran, dass er dieser Gruppe, unterstellt dass es sie gibt, angehöre.
Jedenfalls sei der klagende Lehrer nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Als in Berlin angestellter Pädagoge werde er ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch keine Beamte sind. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern hingegen würden ohne Rücksicht auf ihre ethnische Herkunft in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen. Auch wenn diese "Berliner" seien, stehe dies ihrer Versetzung und damit der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht entgegen (Urt. v. 26.10.2012, Az. 5 K 222.11).
"Berliner" essen Bollenfleisch
Das Land Berlin warb 2011 mit Anzeigen in Tageszeitungen um Lehrkräfte. Darin hieß es, "Berlin stellt über 1000 Lehrkräfte ein: Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächerkombination. […] Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamtenverhältnis übernommen."
Ein in Thüringen geborener, in Brandenburg aufgewachsener und beim Land Berlin angestellter Lehrer beantragte daraufhin seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies lehnte das Land mit der Begründung ab, ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung bestehe nicht. Daraufhin verlangte der Pädagoge Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er machte geltend, er gehöre zur Ethnie der "Berliner" und trug hierzu vor, er spreche Berliner Dialekt und esse traditionelle Berliner Gerichte, wie das Bollenfleisch. Er sei allein aus diesem Grund nicht verbeamtet worden.
Dies sah die 5. Kammer des VG anders. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zum AGG: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7728 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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