Zigaretten, die eine mit Menthol gefüllte Aromakapsel enthalten, dürfen in der Bundesrepublik nicht verkauft werden. Dies hat die 5. Kammer des VG am Mittwoch nach einer mündlichen Verhandlung entschieden.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe den Verkauf zu Recht nicht gestattet, so das Verwaltungsgericht (VG). Dabei habe sich die Behörde auf zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes berufen dürfen. Auch wenn noch keine Studien vorlägen, aus denen sich ergebe, dass die Aromakapsel die Gesundheitsschädlichkeit einer einzelnen Zigarette weiter erhöhe, so lägen doch Erkenntnisse vor, dass diese Zigaretten gefährlicher seien als Zigaretten herkömmlicher Art.
Die Vermarktung der von dem klagenden Tabakunternehmen entwickelten Zigarette verstoße gegen die im Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs festgelegten Grundsätze. Danach soll die Attraktivität von Tabakprodukten nicht durch neuartige Fabrikate gesteigert werden. Aromakapseln machten das Rauchen aber gerade attraktiver (Urt. v. 26.09.2012, Az. 5 A 206/11).
Die Kapseltechnik biete die Möglichkeit, nach dem Rauchen einer "ganz normalen" Zigarette die Kapsel mit einem atemerfrischenden Mentholgeschmack zu zerbrechen. Dieser Effekt sei für Raucher attraktiv und begründe damit die Gefahr, dass Abhängigkeiten zumindest aufrechterhalten bleiben. Auch Gelegenheitsraucher, die wegen des beißenden und unangenehmen Geschmacks nicht regelmäßig zur Zigarette greifen, könnten durch diese Art der Zigarette nikotinabhängig werden. Besonders attraktiv sei die Zigarette für junge Raucher, die nach Äußerungen des Herstellers Zielgruppe für die Mentholzigarette seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
VG Braunschweig zum Gesundheitsschutz: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7185 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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