2/2: Aushöhlung der Freiheitsrechte
Gegen das Tarifeinheitsgesetz geklagt haben auch die Lokführergewerkschaft GDL und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV). Drei Eilanträge gegen das im Sommer 2015 in Kraft getretene Gesetz hatten die Verfassungsrichter im Oktober 2015 abgewiesen - die Nachteile seien nicht derart schwerwiegend oder gar existenzgefährdend, dass sie eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Bereits gescheitert mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz sind bereits die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) sowie die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG). Das heißt aber nicht, dass die aktuellen Verfassungsbeschwerden nicht trotzdem Erfolg haben können.
Die Kläger jedenfalls zeigen sich siegesgewiss. "Das Grundgesetz sagt, dass die Menschen Gewerkschaften bilden dürfen", sagt dbb-Chef Klaus Dauderstädt. "Dieses Freiheitsrecht wird unterhöhlt, wenn der Gesetzgeber vorschreibt, welche Gewerkschaften sich um die Arbeitsbedingungen, das Gehalt oder die Urlaubstage der Arbeitnehmer kümmern dürfen und welche nicht." Unter den 42 Mitgliedsgewerkschaften des dbb ist auch die GDL.
Juristisch betritt das Gericht nach Worten seines Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof in dem Verfahren Neuland. Zu klären seien daher "zahlreiche komplizierte und neue Fragen», sagte er zum Auftakt. In dem Bereich gebe es "bislang kaum verfassungsrechtliche Rechtsprechung". Denn der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung der Konkurrenz im Arbeitnehmerlager bisher zurückgehalten.
In der Praxis übrigens haben die Unternehmen das Tarifeinheitsgesetz bisher kaum angewendet: "Bislang sind die Auswirkungen auf die Praxis begrenzt, was aber auch auf die Regelung zum Inkrafttreten zurückzuführen ist", sagt Thomas Ubber, Partner bei der Kanzlei Allen & Overy. Ubber ist regelmäßig für die Deutsche Bahn und die Lufthansa tätig. "Das Gesetz greift eben nur, wenn beide konkurrierenden Tarifverträge nach dem 20. Juli 2015 abgeschlossen wurden. Schon jetzt zeigt sich aber, dass das Entstehen neuer Spartengewerkschaften durch das Gesetz ausgebremst wurde. Künftig wird sich das Tarifeinheitsgesetz sicherlich in einigen Branchen auswirken, besonders in Verkehrsbetrieben und in Krankenhäusern.
Wie würden Sie entscheiden?
Über die Frage, wie das BVerfG über die Verfassungsbeschwerden entscheiden wird, lässt sich derzeit nur spekulieren. "Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind bei kollidierenden Tarifverträgen im Betrieb nur die Rechtsnormen derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat", erklärt Prof. Dr. Georg Annuß, Partner bei Linklaters in München. "Darin liegt nach meiner Einschätzung – die verbreitet geteilt wird – in Bezug auf Regelungen zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG), der ja auch eine koalitionsentsprechende Betätigung und Wirkung schützt.
Thomas Ubber mag dieser Einschätzung nicht folgen: "Wenn man Gerüchten glaubt, wird das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden stattgeben", sagt der Anwalt."Daran glaube ich nicht. Der Senat macht sich die Sache nicht leicht, worauf auch schon die umfangreiche mündliche Verhandlung hindeutet. Wenn ich wetten müsste, würde ich auf die Verfassungsmäßigkeit setzen – allerdings nur mit kleinem Wetteinsatz."
Mit Material von dpa
Tanja Podolski, BVerfG verhandelt über Tarifeinheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21876 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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