Im Juni hat der Landtag in NRW eine 2,5-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als Hürde gegen Splittergruppen in Stadträten und Kreistagen beschlossen. Nun klagt die NPD vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die Regelung.
Wie der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) am Donnerstag mitteilte, hat der Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bereits am 29. Juli 2016 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet (Az. 9/16). Mit diesem Verfahren wendet die rechtsextreme Partei sich gegen die 2,5-Prozent-Sperrklausel für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie Kreistagen.
Die Partei sehe ihr Recht auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 28 Abs. 1. S. 2 Grundgesetz (GG) sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Landesverfassung NRW verletzt. Abgegebene Stimmen unterhalb der Schwelle wären wertlos, begründete die NPD. Die Beeinträchtigungen seien zudem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Die Sperrklausel war unter anderem mit dem Argument eingeführt worden, eine Parteienzersplitterung wirke sich negativ auf die Arbeit der Parlamente aus. Hierfür sieht die NPD allerdings keine Belege.
Im Jahr 1999 hatte der Verfassungsgerichtshof die damals geltende Hürde von fünf Prozent gekippt. Seitdem hat es mehrfach Bestrebungen zur Wiedereinführung einer derartigen Klausel gegeben. Die Pläne zur Einführung der 2,5-Prozent-Klausel hatten von Beginn an für Diskussionen gesorgt; durch die direkte Aufnahme der Hürde in die Landesverfassung versuche die Landesregierung, das Landes- und Bundesverfassungsgericht zu umgehen und bewege sich auf rechtlich unsicherem Boden. Dass der Landtag sich mit Verabschiedung einer Hürde erneuten Klageverfahren aussetzen würde, wurde daher von vornherein erwartet.
nas/dpa/LTO-Redaktion
Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20209 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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