Union und FDP haben im U-Ausschuss um den angeblichen Hackerangriff auf Ex-NRW-Landwirtschaftsministerin Schulze Föcking einen Antrag von SPD und Grünen zu Unrecht abgelehnt. Justizminister Biesenbach muss seine Handy-Verbindungsdaten offenlegen.
Die Mehrheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Hackerangriff" hat Beweisanträge der Ausschussminderheit teilweise zu Unrecht abgelehnt. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Münster entschieden (Urt. v. 14.07.2020 Az. VerfGH 6/20). Die Beweisanträge der Fraktionen von SPD und Grünen zur Herausgabe von Handy-Verbindungsdaten von Justizminister Peter Biesenbach (CDU) hätten von der Mehrheit von CDU und FDP zumindest zu einem Teil nicht abgeschmettert werden dürfen, urteilten die Verfassungsrichter. Sie sehen darin eine Verletzung des aus Art. 41 Abs. 1 S. 2 der Landesverfassung (LV) folgenden Rechts der Ausschussminderheit auf Beweiserhebung.
Hintergrund der Geschichte ist ein vermeintlicher Hackerangriff auf Fernseher und Tablet der Familie der damaligen Agrarministerin Christina Schulze-Föcking (CDU) im März 2018, der sich später als Bedienungsfehler entpuppte. Der zuständige Oberstaatsanwalt hatte der Ministerin bereits bei dem Ortstermin auf ihrem Hof am 29. März 2018 mitgeteilt, dass es nach den Ermittlungsergebnissen keinen Hackerangriff gab. Eingestellt wurden die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt aber nicht. CDU und FDP blieben wochenlang weiter bei der Version des Hackerangriffs. Erst am 9. Mai teilte Schulze-Föcking mit, dass es sich statt eines Hackerangriffs um einen Bedienfehler handelte.
In dem Ausschuss geht es um die Frage, wann und wie lange der Justizminister mit Schulze-Föcking und dem leitenden Oberstaatsanwalt während dessen Ortbesuch auf dem Hof telefoniert hat. Weil die Ermittlungen weitergeführt wurden, vermutet die Opposition eine Einflussnahme Biesenbachs und eine Täuschung der Öffentlichkeit, um die damals bereits angeschlagene Agrarministerin zu schützen.
Biesenbach will Daten herausgeben
Konkret forderten SPD und Grüne, die im Ausschuss eine Minderheit stellen, per Beweisantrag von Biesenbach die Herausgabe von Verbindungsdaten seines Mobiltelefons, gegebenenfalls nach einer vorherigen Abfrage bei den jeweiligen Providern. Ein zweiter Beweisantrag betraf die weiteren dienstlichen Telefonverbindungsdaten zwischen Biesenbach, Schulze-Föcking, einem Staatssekretär und dem zuständigen Oberstaatsanwalt für den Zeitraum vom 15. März 2018 bis zum 13. Juni 2018.
Die Ausschussmehrheit aus den Regierungsparteien lehnte dies als unzulässig ab. Die Anträge seien unbestimmt, gingen über den Untersuchungsgegenstand des Ausschusses hinaus und verstießen gegen das Fernmeldegeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so CDU und FDP zur Begründung. Die Opposition leitete gegen die Ausschussmehrheit daraufhin ein Organstreitverfahren ein. Zuletzt hatte Biesenbach zwar im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Mitte Juni zugesagt, die Daten auch ohne Urteil in Münster herausrücken zu wollen. Doch der Rechtsstreit ging weiter, das Interesse an der Klärung der Rechtsfragen bestehe fort, so der VerfGH am Dienstag.
Nach Ansicht des VerfGH war der Beweisantrag auch für dienstliche Verbindungsdaten des privaten Mobiltelefons des Ministers bis zu einem bestimmten Zeitpunkt legitim. Gegenstand eines Herausgabeverlangens zur Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss könnten grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel sein, die sich im Herrschaftsbereich des Adressaten befänden, so der VerfGH. Einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis sah das Gericht in diesem Fall nicht. Sofern die Beweisanträge die Grundrechte der Betroffenen überhaupt berührten, seien die Eingriffe jedenfalls verhältnismäßig, weil sie allein auf die dienstliche Sphäre beschränkt blieben.
Opposition: Minderheitsrecht ist gestärkt worden
Die angestrebte Verpflichtung zur Abfrage der Verbindungsdaten bei den Providern haben Union und FDP laut VerfGH dagegen zu Recht angelehnt. Die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Herrschaftsbereich Dritter gehe über die von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV erfasste Beweiserhebung hinaus, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Ein zweiter Beweisantrag von SPD und Grünen sei ebenfalls zu Recht abgelehnt worden, weil er zeitlich zu weit gefasst gewesen sei. Das Justizministerium habe vorangegangene Erklärungen über einen vermeintlichen Hackerangriff nämlich bereits am 9. Mai 2018 richtiggestellt.
Die Opposition im Landtag begrüßte die Entscheidung. Christian Dahm, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion, sprach von einer Lektion im Parlamentsrecht für CDU und FDP. "Es ist peinlich, dass CDU und FDP sich in ihrem offensichtlich rechtswidrigen Verhalten nur noch durch das höchste Gericht in NRW stoppen lassen", so Dahms. Auch Norwich Rüße, Obmann der Grünen-Fraktion im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, zeigte sich erfreut über das Urteil. "Mit dem heutigen Urteil ist entschieden, dass das Recht der Minderheit, begründete Beweisanträge zu stellen und Beweise zu erheben, nicht durch Mehrheitsbeschlüsse einfach ausgehebelt werden kann. Damit ist das im parlamentarischen Betrieb so wichtige Minderheitsrecht gestärkt worden", sagte Rüße.
Während die Verfassungsrichter den Gang nach Münster als begründet bezeichneten, sprach die CDU-Fraktion nach dem Urteil von "Triumpfgeheul der Opposition". "Dass SPD und Grüne überhaupt geklagt und dann ihre Klage aufrechterhalten haben, zeigt, dass es ihnen nie um Aufklärungsarbeit im Landtag ging. Das Triumphgeheul der Opposition ist bei dem heutigen Urteil völlig fehl am Platz", sagte der Sprecher der CDU im Ausschuss, Olaf Lehne, laut Mitteilung. Das Gericht habe SPD und Grünen jetzt erklärt, "wie sie ihren Antrag im Landtag rechtlich sauber hätten formulieren müssen und für welchen Zeitraum der Handyverbindungsdaten". Lehne weiter: "Wir haben der Opposition im Ausschuss und in Obleute-Runden dazu im Vorfeld mehrfach die Gelegenheit gegeben. Einem korrekten Antrag hätten wir zugestimmt, ein Gericht hätte man hierzu nie bemühen müssen."
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
VerfGH NRW zu Rechten der Opposition im U-Ausschuss "Hackerangriff": . In: Legal Tribune Online, 14.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42192 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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