Die Berliner Piratenfraktion ist mit ihrer Klage gegen die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses vor dem Landesverfassungsgericht gescheitert. Die Regeln, die sich das Parlament zu Beginn der Legislaturperiode im Oktober 2011 selbst gab, verletzten nicht die Rechte einzelner oder fraktionsloser Abgeordneter, urteilte das Gericht am Mittwoch. Die Anträge von 14 Piraten-Abgeordneten seien zum Teil unzulässig und ansonsten unbegründet gewesen.
Die Piraten hatten mehr Rechte für einzelne und fraktionslose Abgeordnete eingefordert. Unter anderem hielten sie es für verfassungswidrig, dass fraktionslose Abgeordnete in Ausschüssen kein Stimmrecht haben. Sie beanstandeten auch, dass Abgeordnete nicht in beliebig vielen Ausschüssen sitzen dürfen und dass nicht jeder Parlamentarier allein Anträge und große Anfragen stellen darf.
Einen Teil der Argumente lehnte der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin jedoch allein schon deswegen als unzulässig ab, weil die Kläger davon selbst nicht betroffen waren. Abgeordnete, die einer Fraktion angehören, dürften nur für ihre eigenen, nicht aber für die Belange fraktionsloser Abgeordneter vor Gericht ziehen (Urt. v. 15.01.2014, Az. VerfGH 67/12).
Einschränkung von Abgeordneten-Rechten verhältnismäßig
Die Berliner Verfassung regele zudem eindeutig, dass die Besetzung von Ausschüssen den Fraktionen zufalle und fraktionslose Abgeordnete nur ohne Stimmrecht mitarbeiten dürften. Auch Parlamentarier in einer Fraktion dürften nur in solchen Ausschüssen mitarbeiten, in die ihre Fraktion sie entsende.
Dass Anträge und große Anfragen im Abgeordnetenhaus nur von mindestens sieben Parlamentariern zusammen gestellt werden dürfen, sichere die Funktionsfähigkeit des Parlaments, betonte die Richterin. So solle vermieden werden, dass Anträge, die von vornherein keine nennenswerte Unterstützung hätten, aufwendig behandelt werden müssten. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten würden dadurch nicht unverhältnismäßig beschränkt.
dpa/age/LTO-Redaktion
Berliner VerfGH zu Geschäftsordnung im Abgeordnetenhaus: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10685 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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