Die Generalanwältin beim EuGH Verica Trstenjak fordert in ihrem Schlussantrag in einem aktuellen spanischen Vorlageverfahren, dass ein Ausgleich für Privatkopien auf PC und andere Medienwiedergabegeräte nicht pauschal erhoben werden dürfe. Sollte der Gerichtshof ihrer Meinung folgen, könnte dies Auswirkungen auf die deutsche Geräteabgabe nach § 54 UrhG haben.
Das Vervielfältigungsrecht für Ton-, Bild- und audiovisuelles Material steht nach der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG) den Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten zu. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten jedoch, das Anfertigen von Privatkopien für zulässig zu erklären, sofern sie dafür sorgen, dass die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Die Rechtsinhaber sollen durch diesen Ausgleich für diese Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet werden.
In Spanien ist die Vervielfältigung bereits verbreiteter Werke ohne Genehmigung des Rechtsinhabers zum privaten Gebrauch zulässig. Der Rechteinhaber erhält eine pauschalisierte Vergütung, indem Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe unterschiedslos mit einer Abgabe für Privatkopien belastet werden. Diese Abgabe ist vom Hersteller, Importeur oder Händler an die Verwertungsgesellschaften für Rechte des geistigen Eigentums abzuführen.
In einem spanischen Vorlageverfahren (Rechtssache C-467/08) hat die Generalanwältin beim EuGH Verica Trstenjak nun die Meinung geäußert, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen müsse. Entscheide sich ein Mitgliedstaat für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden.
Keinen "gerechten Ausgleich" im Sinne der Richtlinie stellten die Vergütungen dar, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen würden.
Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/521 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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