Kleine Parteien wie die ÖDP müssen in der Regel Unterschriften sammeln, um bei Wahlen antreten zu können. Wie viele Unterschriften, das hätte in der Corona-Pandemie angepasst werden müssen, rüffelten Thüringens VerfGH nun den Landtag.
Der Thüringer Landtag hat nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfG) in Weimar die Chancengleichheit der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) bei einer Kommunalwahl verletzt (Urt. v. 22.06.2022, Az. VerfGH 17/21). Regelungen im Kommunalwahlgesetz seien vor der Kreistagswahl im Wartburgkreis am 20. Juni 2021 nicht an die Situation während der Corona-Pandemie angepasst worden, heißt es in einer Entscheidung der Thüringer Verfassungsrichter. Dabei geht es um die Zahl der Unterstützungsunterschriften, die nicht in Parlamenten vertretene kleine Parteien vorlegen müssen, um bei Wahlen antreten zu können.
Die Zahl der Unterschriften, die kleine Parteien vorlegen müssen, ist nicht in jedem Kreis gleich. Sie ist laut Kommunalwahlgesetz abhängig von der Größe des jeweiligen Kreistages.
Das Erfordernis eines erhöhten Unterstützungsunterschriftenquorums diene zwar dem legitimen Ziel, die Wahlvorschläge auf ernsthafte Bewerberinnen und Bewerber zu beschränken. In Anbetracht der pandemiebedingten Erschwernisse war dieses Unterschriftenquorum im Frühjahr 2021 jedoch nicht mehr verhältnismäßig. Der Thüringer Landtag hätte die gesetzlichen Vorgaben für die Dauer der infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen im Frühjahr2021 anpassen müssen, erklärten die Richter.
dpa/cp/LTO-Redaktion
VerfGH Thüringen rüffelt Landtag: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48821 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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