Ex-Pornoindustrie-Vertreter: Noch darf Thomas Urmann sich "Rechtsanwalt" nennen

03.09.2014

Der wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrugs und versuchten Betrugs verurteilte Regensburger Anwalt Thomas Urmann verliert mit Rechtskraft des Urteils nicht automatisch seine anwaltliche Zulassung. Um seine berufsrechtliche Stellung muss der "Redtube-Abmahn-Anwalt" noch in einem erneuten Verfahren bangen.

Thomas Urmann ist nicht automatisch mit Rechtskraft des Urteils seine Zulassung los. Einige Medien hatten dies fälschlicherweise berichtet und sich auf eine missverstandene Auskunft des Verteidigers Jan Bockemühl berufen. Über die berufsrechtlichen Konsequenzen habe nicht das Gericht, sondern im Regelfall die zuständige Anwaltskammer in einem gesonderten berufsrechtlichen Verfahren zu entscheiden, stellt auch Martin W. Huff, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, klar.

Der aufgrund seiner Porno-Streaming-Abmahnungen für Redtube bekannt gewordene Thomas Urmann hatte gestanden, als Geschäftsführer einer Wurstwarenfabrik die Pleite seiner Firma verschleiert, trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Aufträge an Lieferanten erteilt und Sozialversicherungsbeiträge für viele Mitarbeiter nicht gezahlt zu haben. Hierbei war ein Schaden von 390.000 Euro entstanden.

Auf der Grundlage einer Verständigung gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) wurde der Jurist vom Amtsgericht Augsburg am vergangenen Donnerstag zu zwei Jahren auf Bewährung, 80.000 Euro Geldauflage und 80 Sozialstunden verurteilt.

Auch außerhalb anwaltlichen Tätigkeit: Insolvenzstraftat kann Zulassung kosten

Nun muss der "Porno-Anwalt" zwar weiterhin um seine Zulassung bangen, das Gesetz sieht jedoch eine Vielzahl an weniger einschneidenden Konsequenzen vor. Das in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelte Verfahren erlaubt den gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit in § 114 BRAO nur als ultima ratio - mildere Maßnahmen sind beispielsweise das zeitlich oder inhaltlich begrenzte Berufsverbot, eine Geldbuße oder eine bloße Warnung.

Da die Verurteilung nur seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Wurstfabrik betraf, nicht aber sein anwaltliches Verhalten, findet eine berufsrechtliche Ahndung außerdem nur dann statt, wenn sein Verhalten "nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen", wie es § 113 Abs. 2 BRAO formuliert. Diesen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit sieht sein Verteidiger Bockemühl nicht zwangsläufig. "Eine Wurstfabrik hat wenig mit der Rechtsberatung zu tun", sagt er.

Kammergeschäftsführer und Berufsrechtler Huff sieht das kritischer: "Der strafbare Umgang mit Geld kann auf die anwaltliche Tätigkeit ausstrahlen. Ein Rechtsanwalt, der Insolvenzstraftaten begangen hat, kann als unzuverlässig angesehen werden".

avp/ahe/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ex-Pornoindustrie-Vertreter: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13068 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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