Der Syndikusanwalt gehört zur Anwaltschaft. Der DAV fordert daher eine Klarstellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dass ein Anwalt auch im Anstellungsverhältnis für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sein kann und darf.
Mit dem Vorschlag soll eine Spaltung der Anwaltschaft vermieden und die Vielfalt der berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsfelder für die Rechtsanwaltschaft bewahrt werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) schlägt dem Gesetzgeber vor, ein gesetzliches Abgrenzkriterium in § 46 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) aufzunehmen.
Der angestellte Anwalt übt seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seines nichtanwaltlichen Dienstherrn ist. Der DAV-Präsident hat den vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins beschlossenen Vorschlag nun der Bundesjustizministerin übermittelt.
plö/LTO-Redaktion
Syndikusanwälte: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6163 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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