Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss dem SWR die Hersteller von möglicherweise gesundheitsschädlichen Fleischprodukten nennen. Das entschied das VG Oldenburg mit Urteil vom Dienstag.
Im Wesentlichen führte das Verwaltungsgericht (VG) aus, dass das Auskunftsbegehren wegen der Stellung des Klägers als Vertreter der Presse neben dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auch nach dem Niedersächsischen Pressegesetz zu beurteilen sei. Ein solcher presserechtlicher Auskunftsanspruch bestehe im vorliegenden Verfahren. Bei sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen sei hier dem öffentlichen Interesse an einer möglichen Berichterstattung über die lebensmittelrechtlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Lebensmittelhersteller an der Vermeidung einer negativen Berichterstattung einzuräumen (Urt. v. 26.06.2012, Az. 7 A 1405/11).
Der Sender hatte sich auf das VIG berufen. Anlass war eine Untersuchung von Fleischprodukten in den Jahren 2006 und 2007, die als gesundheitsschädlich, nicht zum Verzehr geeignet oder gesundheitsgefährdend eingestuft worden waren. Die Behörde hatte die Herausgabe der Firmennamen mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Proben teilweise nicht bei den Herstellern, sondern im Einzelhandel genommen worden seien. Möglicherweise hätten die Hersteller keine Verantwortung für den dort festgestellten Zustand der Waren gehabt. Ihnen drohten erhebliche Umsatzeinbußen, wenn mit Nennung der Firmennamen über den Fall berichtet würde, hatte die Behörde argumentiert.
plö/LTO-Redaktion
VG Oldenburg zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6482 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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