Das im Internet angebotene Bundesligaspiel "Super Manager" stellt kein Glücksspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrags dar und darf daher ohne Erlaubnis veranstaltet werden. Das hat der für das Gewerberecht zuständige 6. Senat des VGH Baden-Württemberg mit einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab damit der Berufung des Anbieters von "Super Manager" gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe statt, das seine Klage gegen ein vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgesprochenen Verbot abgewiesen hatte (Urt. v. 23.05.2012, Az. 6 S 389/11).
Das betroffene Medienunternehmen hatte in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager" angeboten. Dabei konkurrieren fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander (Fantasy League). Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die Fußballspieler wurden laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach Bewertungen von Experten und nach detailliert festgelegten Kriterien, die doppelt zählen. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die dagegen erhobene Klage wies das VG Karlsruhe ab. Es teilte die Auffassung der Behörde, dass es sich bei dem Spiel "Super-Manager" um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV handele.
Dem folgte der VGH nicht: Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liege ein Glücksspiel nur vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Zufallselement könne hier offen bleiben, da es jedenfalls am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des Staatsvertrages mit dem des Strafrechts (§ 284 StGB) überein.
Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro pro Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließen und ein "versteckter Einsatz" oder ein "verdeckter Gewinn" vorliegt.
Die Untersagungsverfügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ausgehen würde. Denn die Behörde habe offensichtlich unzutreffend angenommen, dass es sich um eine strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels handelte. Sie habe auch nicht erkannt, dass die von ihr angeführten Gefahren in Bezug auf Spielsucht und deren negative Auswirkungen beim Spiel "Super-Manager" deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels seien.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Onlinegames: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6357 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag