Stuttgart 21: Anklage nach Was­ser­werfer-Ein­satz

27.03.2013

Nach dem Wasserwerfer-Einsatz am "Schwarzen Donnerstag" im Herbst 2010 gegen Stuttgart-21-Demonstranten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen zwei Polizisten erhoben. Den 40 und 47 Jahre alten Männern wird fahrlässige Körperverletzung im Amt vorgeworfen, wie die Behörde am Mittwoch mitteilte.

Als Einsatzleiter bei den Demonstrationen zum Bahnprojekt Stuttgart 21 im Herbst 2010 sollen die zwei Polizeibeamte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie nicht eingriffen, als ihre Kollegen in den Wasserwerfer-Fahrzeugen den harten Wasserstrahl immer wieder auf Demonstranten richteten. Mindestens neun Menschen wurden dadurch am Kopf erheblich verletzt. Gegen vier weitere der zwölf Beschuldigten sei ein Strafbefehl beantragt worden, erklärte die Staatsanwaltschaft Stuttgart weiter. Gegen die restlichen sechs wurden die Verfahren mit unterschiedlicher Begründung eingestellt.

Der "Schwarze Donnerstag" ging als ein Höhepunkt der Auseinandersetzungen um das Bauprojekt in die Landesgeschichte ein: Bei dem ungewöhnlich harten Einsatz gegen Stuttgart-21-Gegner am 30. September 2010 wurden rund 100 Menschen verletzt, darunter auch Polizisten.

Das Fazit der Ermittlungen: Der Einsatz der Wasserwerfer sei zwar durch die
Polizeiführung grundsätzlich zugelassen worden, "jedoch mit der ausdrücklichen Maßgabe, den Einsatz auf Wasserregen zu beschränken", teilte die Staatsanwaltschaft mit. Als trotz Wasserregens immer mehr Demonstranten heranströmten, seien die Wasserwerferbesatzungen "von Wasserregen auf Wassersperren, Wasserstöße und langanhaltende Wasserstrahle" in Richtung der Demonstranten übergegangen. Nach den Einsatzregeln sei beim Gebrauch von Wasserstößen stets darauf zu achten, dass die Köpfe von Personen nicht getroffen werden.

Im Januar hatte der Fraktionsgeschäftsführer der Grünen in Baden-Württemberg, Hans-Ulrich Sckerl, eine Amnestie für alle Straftaten am "Schwarzen Donnerstag" gefordert.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8424 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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