Der niedersächsische Staatsgerichtshof hat das Hochschulgesetz des Landes in vollem Umfang bestätigt und eine Klage der SPD-Landtagsfraktion abgewiesen.
47 Abgeordnete des Niedersächsischen Landtags hielten die Bestimmung des § 54 a NHG für unvereinbar mit dem durch die Niedersächsische Verfassung gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen. Die Bestimmung sieht die Einrichtung eines Gemeinsamen Lenkungsausschusses der Universität Oldenburg und der Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth vor, der Fächer und Fächergruppen zu benennen hat, für die ein Abstimmungsbedarf der beiden Hochschulen besteht. Überdies müssen die Professorenstellen, die aufeinander abzustimmende Fächer betreffen, durch den Gemeinsamen Lenkungsausschuss freigegeben werden.
Mit Urteil von 22.10.2010 (Az. StGH 6/09) wurde die Vorschrift des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für mit der Niedersächsischen Verfassung vereinbar erklärt. Der Staatsgerichtshof begründete seine Entscheidung, mit der der Normenkontrollantrag zurückgewiesen wurde, im Wesentlichen damit, dass die Ermittlung des Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen Hochschulen eine Angelegenheit der Landeshochschulplanung sei, die in die Zuständigkeit des Landes falle. Mit ihrer Beteiligung an dem Gemeinsamen Lenkungsausschuss sei den betroffenen Hochschulen deshalb eine Teilhabe an der Landeshochschulplanung eingeräumt.
Dies gelte auch für die Freigabe von Professorenstellen in den abstimmungsbedürftigen Fächern, die ebenfalls in die Zuständigkeit des Landes falle. Auch für den Fall, dass eine rechtfertigungsbedürftige Einwirkung auf das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen angenommen würde, wäre § 54 a NHG nach Auffassung des Staatsgerichtshofs verfassungsgemäß, weil die Einrichtung eines Gemeinsamen Lenkungsausschusses zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sei.
Staatsgerichtshof Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1780 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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