Bei der Bremer Bürgerschaftswahl im Mai 2023 wollte die AfD mit zwei Listen antreten. Deshalb wurde sie von der Wahl ausgeschlossen. Das war rechtmäßig, hat der örtliche Staatsgerichtshof nun entschieden.
Die Bürgerschaftswahl vom Mai 2023 für die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven ist gültig. Das hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen entschieden (Urt. v. 16.08.2024, Az. St 12/23 und St 15/23). Der Ausschluss der AfD von der Wahl war rechtmäßig, wie der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung sagte. Mehrere AfD-Mitglieder waren dagegen vorgegangen. Der Staatsgerichtshof sah allerdings keine Wahlfehler und wies die Beschwerden zurück.
Die AfD war nach dem Landesparteitag im Mai 2022 so zerstritten, dass gleich zwei Landesvorstände Vorschläge mit Bewerberinnen und Bewerbern eingereicht hatten. Erlaubt ist aber nur eine Liste pro Partei. Der Landeswahlausschuss wies damals sämtliche Wahlvorschläge der AfD zurück. Einzelne AfD-Mitglieder und der Bremer AfD-Landesverband hatten dagegen Einsprüche eingelegt.
Im Dezember 2023 hatte sich das Wahlprüfungsgericht damit befasst und den Ausschluss der AfD nicht beanstandet. Die Parteimitglieder akzeptierten die Entscheidung nicht und gingen in die nächste Instanz vor den Staatsgerichtshof. Auch dort hatten sie jetzt keinen Erfolg.
"Unerlässlich, dass jede Partei nur einen Wahlvorschlag einreicht"
Die Zulassungsbedürftigkeit von Wahlvorschlägen stehe im Einklang mit der Parteienfreiheit und der Wahlfreiheit, so der Staatsgerichtshof.
Der Vorsitzende Richter erklärte, die Zulassung einer Landesliste solle "die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und eine gewisse Ernsthaftigkeit der Wahlvorschläge" gewährleisten. Auch die Vorschrift, dass Wahlvorschläge von Parteien nur gültig sind, wenn sie von deren Landesvorstand unterschrieben sind, verfolge ein legitimes Ziel. Es sei unerlässlich, dass jede Partei nur einen Wahlvorschlag einreiche, damit die Parteien ihre Rolle für die politische Willensbildung wahrnehmen könnten.
Dem Gericht zufolge haben der Landeswahlausschuss und das Wahlprüfungsgericht ordnungsgemäß entschieden. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs fielen einstimmig.
Elektronische Stimmauszählung verstößt nicht gegen Öffentlichkeitsgrundsatz
Der Staatsgerichtshof befasste sich außerdem mit einer Beschwerde eines Privatmannes, die sich gegen die elektronische Stimmauszählung bei der Bürgerschaftswahl richtete. Nach seiner Auffassung war die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Übertragung der Stimmzettelinhalte in den Computer nicht hinreichend nachvollziehbar. Das Gericht wies auch diese Beschwerde einstimmig zurück (Az. St 8/23).
Der Einsatz eines elektronischen Stimmauszählungssystems verstoße nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Dieser umfasse das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (bei der Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses.
Zwar müssten alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sein, stellte der Gerichtshof klar. Das bedeute aber nicht, dass sämtliche Handlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber für Wahlen elektronische Wahlgeräte zulassen, wenn man die Richtigkeit der Auszählung zuverlässig nachprüfen kann. Das sei hier der Fall gewesen. Auch das Bremische Wahlgesetz oder die Landeswahlordnung seien nicht dadurch nicht verletzt worden, so der Staatsgerichtshof.
Die Urteile sind nicht anfechtbar.
dpa/fkr/LTO-Redaktion
Staatsgerichtshof Bremen weist Wahlbeschwerden zurück: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55226 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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