Wegen eines vermeintlich unklaren Gesetzes beschränkten Ärzte die Zahl der befruchteten Eizellen – wohl unnötig, wie sich nun herausstellt. Die Staatsanwaltschaft München I stellte ein Verfahren gegen Kinderwunsch-Ärzte ein und entschied damit einen Streit über die zulässige Anzahl wachsender Eizellen.
Aus ethischen Gründen sollen keine überzähligen Embryonen entstehen. Weil ihnen das Gesetz unklar erschien, beschränkten Ärzte teils die Zahl der befruchteten Eizellen. Die Gesetzeslage in Deutschland lässt bei künstlicher Befruchtung jedoch mehr Spielraum zu, als teilweise angenommen.
Ärzte müssen sich demnach bei künstlichen Befruchtungen nicht an eine starre Beschränkung bei der Zahl der zu befruchtenden Eizellen halten, dies geht aus einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I hervor, die kürzlich ein Verfahren gegen Kinderwunsch-Anwälte einstellte.
Auf Anzeige eines österreichischen Arztes gegen deutsche Ärzte hin waren mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Münchner Mediziner hatten bei künstlichen Befruchtungen mehr als drei Eizellen in der Petrischale weiterwachsen lassen, obwohl maximal drei Embryonen der Frau übertragen werden dürfen. Bisher war umstritten, ob diese Praxis zulässig ist.
Überzählige Eizellen müssen nicht vernichtet werden
Die Entscheidung bedeutet für die Frauen, dass nicht - wie bisher teils geschehen - überzählige Eizellen vernichtet werden müssen. Damit steigen die Chancen auf eine Schwangerschaft, so dass den Frauen je nach Einzelfall eine erneute aufwendige, teure und belastende Hormonbehandlung samt Eingriff erspart bleiben kann.
Zur Begründung führte die Anklagebehörde aus, das Gesetz begrenze ausdrücklich nur die Zahl der der Frau einzupflanzenden Embryonen auf drei, nicht die Zahl der Eizellen, die befruchtet werden. Das Risiko von Mehrlingsschwangerschaften solle so reduziert werden.
In der Begründung der Staatsanwälten vom 28. Juli heißt es: "Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ist nur etwa jede fünfte Befruchtung erfolgreich, wobei dies natürlich von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und nicht exakt im Voraus bestimmt werden kann. Würden von vornherein nur drei Eizellen befruchtet werden, wären die Erfolgschancen derart gering, dass eine angemessene Behandlung nicht mehr möglich wäre."
dpa/avp/LTO-Redaktion
Bayerische Justiz zur Kinderwunsch-Behandlung: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12795 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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