In einem Eilverfahren hat das VG Hamburg mit Beschluss vom Montag den Antrag des Vereins FC St. Pauli abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung der Polizei Hamburg wiederherzustellen. Damit darf der Verein vorläufig keine Gastkarten für das am 22. April 2012 in Hamburg stattfindende Spiel gegen FC Hansa Rostock für Rostocker Fans zur Verfügung stellen.
Die Polizei hatte es dem FC St. Pauli untersagt, etwa 2.500 Sitz- und Stehplatzkarten für das Spiel gegen FC Hansa Rostock an den Gastverein abzugeben, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen kommen werde. Zusätzlich war die sofortige Vollziehung der Regelung angeordnet worden. Diese Polizeiverfügung hat nun das Verwaltungsgericht (VG) vorläufig bestätigt (Beschl. v. 02.04.2012, Az. 15 E 756/12).
Zur Begründung hat das VG ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vor.
Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es beim Aufeinandertreffen von mehreren hundert Problemfans beider Vereine anlässlich des Spiels am 22. April 2012 zu massiven Ausschreitungen kommen werde, die zu schweren Personen– und Sachschäden führen könnten.
Diese Prognose ergebe sich auf Grund der Vorkommnisse bei den Begegnungen der Vereine in den letzten Jahren. Die Problemfangruppen würden Flaschen, Steine, pyrotechnische Erzeugnisse und Reizgas als Waffen gegen Fans und Polizeikräfte einsetzen. Die Einschätzung der Polizei, der "Nichtverkauf" der Gastkarten könne verhindern, dass Rostocker Problemfans in großer Zahl zum Spiel anreisten, sei nicht zu beanstanden.
Alternativmaßnahmen im Vorfeld wie Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote sowie Präventivgewahrsam für Problemfans würden wahrscheinlich keine Gewähr bieten, die bevorstehenden Gefahren abzuwehren oder zu reduzieren.
Diese Mittel könnten sich nur gegen eine kleine Zahl von Problemfans richten. Auch polizeiliche Maßnahmen am Spieltag selbst wie Platzverweisungen oder Ingewahrsamnahmen von Störern seien nicht wirksam genug. Selbst ein massiver Einsatz von Polizeikräften bei der Fanüberwachung und -trennung vor, während und nach dem Spiel könne voraussichtlich gewalttätige Ausschreitungen der rivalisierenden Fans nicht verhindern. Diese bedrohten neben den Fans und den eingesetzten Polizistinnen und Polizisten auch Unbeteiligte wie die Besucher des direkt neben dem Stadion gelegenen Volksfestes "Hamburger Dom".
Demgegenüber sei die Belastung des FC St. Pauli geringer. Dass die Untersagung den Verein finanziell unzumutbar beeinträchtige, habe dieser nicht geltend gemacht.
Gegen diese Entscheidung des VG kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
age/LTO-Redaktion
VG Hamburg zum Antrag des FC St. Pauli: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5928 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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