Sharehoster und Urheberrecht: LG Hamburg steigert Kontrollpflicht

17.05.2011

Bisher bewahrte die Masse der Daten Sharehoster vor einer Kontrollpflicht, nur auf Hinweis musste gelöscht werden. Das LG Hamburg geht nach einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung einen ganzen Schritt weiter: "Gängige" Linksammlungen im Internet müssen als Hinweis auf illegale Daten im eigenen Bestand geprüft werden, sonst droht die Störerhaftung.

In einem Eilverfahren entschied das Landgericht Hamburg (LG), dass die Prüfungspflicht der Sharehoster auch die Kontrolle von Linksammlungen im Internet umfasst. Die Links dieser Sammlungen dienten als Hinweis auf urheberrechtswidriges Material auf Servern des Sharehosters, das auf diesem Wege mit vertretbarem Aufwand gefunden werden könne (Beschl. v. 02.03.2011, Az. 308 O 458/10).

Geklagt hat die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen den Betreiber eines Sharehoster-Dienstes, auf dessen Servern geschützte Musiktitel abrufbar waren. Die Haftung des Sharehosters folge dabei aus der so genannten Störerhaftung, die nur bei ausreichender Prüfpflicht abgewendet werden kann.

Bei den betroffenen Titeln handelte es sich um wiederholt hochgeladene Dateien, die bereits gelöscht worden waren. Diese Wiederholungsgefahr begründe schon höhere Prüfpflichten, so die Hamburger Richter. Hinzu käme die Pflicht, regelmäßig gängige Linksammlungen zu kontrollieren. Es sei zumutbar, die Links softwaregestützt und zum Teil auch manuell zu überprüfen, weil es sich um ein effektives Mittel zum Schutz vor Rechtsverletzungen handele.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung kann vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingelegt werden.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Sharehoster und Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3296 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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