SG Münster verweigert Sozialhilfe für Straftäter: Lebens­un­ter­halt durch Haft­an­tritt gewähr­leistet

13.04.2016

Sozialhilfe erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig sichern kann. Per Haftbefehl gesuchte Straftäter könnten dies aber bereits durch Haftantritt, so das SG Münster. Sie hätten daher keinen Leistungsanspruch.

Straftäter, die per Haftbefehl gesucht werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Die Sicherung ihres Lebensunterhalts müssen sie vielmehr dadurch sichern, dass sie ihrer Ladung zum Haftantritt nachkommen. Das hat das Sozialgericht (SG) Münster in einem Eilrechtsverfahren entschieden (Beschl. v. 16.03.2016, Az. S 15 SO 37/16 ER). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Der Antragsteller begehrte Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies lehnte das Gericht aber ab, da der Mann ein mit Haftbefehl gesuchter Straftäter ist. Die begehrten Leistungen könnten nur zugesprochen werden, wenn der Antragsteller seinen notwenigen Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten kann, lautet die Entscheidung. Nach Auffassung der zuständigen Kammer sei es dem Mann jedoch ohne weiteres möglich, seinen Lebensunterhalt dadurch zu sichern, indem er seiner Ladung zum Strafantritt nachkomme. Denn in der Haft könne dieser vollständig gedeckt werden.

Diese Entscheidung sei mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht unverhältnismäßig, betonte das SG. Dem Antragsteller wäre es andernfalls möglich, die bindende Anordnung der Staatsanwaltschaft zum Haftantritt zu konterkarieren.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Münster verweigert Sozialhilfe für Straftäter: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19058 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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